+71. Nach Absatz 13 Buchstabe d der EBA-Leitlinien zu Zahlungsverpflichtungen gegenüber …
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71. Nach Absatz 13 Buchstabe d der EBA-Leitlinien zu Zahlungsverpflichtungen gegenüber …
Nach Absatz 13 Buchstabe d der EBA-Leitlinien zu Zahlungsverpflichtungen gegenüber Einlagensicherungssystemen5 gilt Folgendes: Beendet ein Institut seine Mitgliedschaft in einem Einlagensicherungssystem und wird es Mitglied in einem anderen Einlagensicherungssystem, sollte das übertragende Einlagensicherungssystem dafür Sorge tragen, dass die Finanzmittel entsprechend den 12 Monaten vor Beendigung der Mitgliedschaft auf das empfangende Einlagensicherungssystem übertragen werden, entweder - indem es die Verpflichtungen vollstreckt und die Erlöse dem empfangenden Einlagensicherungssystem überträgt oder
- indem es die Zahlungsverpflichtungsvereinbarung mit Einverständnis des empfangenden Einlagensicherungssystems und des Kreditinstituts an das empfangende Einlagensicherungssystem neu zuweist.
5 EBA/GL/2015/09.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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