+10. Die zuständigen Behörden können die Anwendung dieser Leitlinien auch auf weitere Einheiten in …

10. Die zuständigen Behörden können die Anwendung dieser Leitlinien auch auf weitere Einheiten in …

Die zuständigen Behörden können die Anwendung dieser Leitlinien auch auf weitere Einheiten in Erwägung ziehen, die keine Institute im Sinne der Begriffsbestimmung in Absatz 17 sind, und zwar insbesondere auf:

  • a. Vermittler, die keine Kreditvermittler im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2014/17/EU sind;
  • b. „benannte Vertreter“ im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie 2014/17/EU.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/