+10. Die zuständigen Behörden können die Anwendung dieser Leitlinien auch auf weitere Einheiten in …
|
10. Die zuständigen Behörden können die Anwendung dieser Leitlinien auch auf weitere Einheiten in …
Die zuständigen Behörden können die Anwendung dieser Leitlinien auch auf weitere Einheiten in Erwägung ziehen, die keine Institute im Sinne der Begriffsbestimmung in Absatz 17 sind, und zwar insbesondere auf: - a. Vermittler, die keine Kreditvermittler im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2014/17/EU sind;
- b. „benannte Vertreter“ im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie 2014/17/EU.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|