+Gegenstand und Anwendungsbereich
---+5. In diesen Leitlinien werden die Anforderungen für die Konzeption und Umsetzung einer …
---+6. Diese Leitlinien enthalten genaue Angaben, wie Finanzinstitute die in geltenden EU-Richtlinien …
---+7. Diese Leitlinien umfassen nicht die Vergütung, die von den Instituten an Kreditvermittler …
---+8. Bei den betreffenden Bankprodukten und -dienstleistungen handelt es sich um solche, die in den …
---+9. Diese Leitlinien gelten zudem unbeschadet der Anwendung strengerer Anforderungen, die in den …
---+10. Die zuständigen Behörden können die Anwendung dieser Leitlinien auch auf weitere Einheiten in …
---+11. Die zuständigen Behörden können die Anwendung dieser Leitlinien auf andere Personen, die keine …
---+12. Schließlich können die zuständigen Behörden die Ausweitung der in diesen Leitlinien dargelegten …
---+13. Wenn in diesen Leitlinien ein Ziel bezeichnet wird, so kann dieses Ziel auf unterschiedliche …
---+14. Die Umsetzung dieser Leitlinien erfolgt unbeschadet der für Kreditinstitute geltenden …
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Gegenstand und Anwendungsbereich
Gegenstand und Anwendungsbereich
1. Übersicht
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Regulierung |
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5. In diesen Leitlinien werden die Anforderungen für die Konzeption und Umsetzung einer …
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In diesen Leitlinien werden die Anforderungen für die Konzeption und Umsetzung einer Vergütungspolitik und -praktiken im Zusammenhang mit dem Angebot oder der Erbringung von Bankprodukten und -dienstleistungen für Verbraucher durch Institute im Sinne des Absatzes 17 näher ausgeführt, die auf den Schutz der Verbraucher vor einem auf die Vergütung von Vertriebspersonal zurückgehenden unerwünschten Nachteil abzielen.
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6. Diese Leitlinien enthalten genaue Angaben, wie Finanzinstitute die in geltenden EU-Richtlinien …
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Diese Leitlinien enthalten genaue Angaben, wie Finanzinstitute die in geltenden EU-Richtlinien festgelegten speziellen Vorschriften umsetzen sollten, wie i) Artikel 74 Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU2 , in denen der EBA das Mandat zur Erarbeitung von Leitlinien für die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle von Kreditinstituten, einschließlich betreffend Vergütungspolitik und -praktiken, übertragen wird, ii) Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/17/EU3 , nach dem die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die Art und Weise, wie Kreditgeber und Kreditvermittler ihr Personal vergüten, dieses nicht davon abhält, unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen der Verbraucher ehrlich, redlich, transparent und professionell zu handeln, und iii) Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/23664 sowie Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG5 , nach denen Zahlungsinstitute bzw. E-Geld-Institute über solide Unternehmenssteuerungsregelungen verfügen müssen, soweit diese die Vergütungspolitik und -praktiken betreffen.
2 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). 3 Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34). 4 Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35). 5 Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
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7. Diese Leitlinien umfassen nicht die Vergütung, die von den Instituten an Kreditvermittler …
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Diese Leitlinien umfassen nicht die Vergütung, die von den Instituten an Kreditvermittler gezahlt wird (häufig als „Provisionen“ bezeichnet), und gelten unbeschadet der Vergütungsbestimmungen in der Richtlinie 2014/17/EU6 , insbesondere betreffend Artikel 7 Absatz 2 dieser Richtlinie, nach dem ein Kreditgeber einen Kreditvermittler nicht in einer Weise vergüten darf, durch die der Kreditgeber, Kreditvermittler oder ein benannter Vertreter davon abgehalten wird, unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen der Verbraucher ehrlich, redlich, transparent und professionell zu handeln.
6 Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).
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8. Bei den betreffenden Bankprodukten und -dienstleistungen handelt es sich um solche, die in den …
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Bei den betreffenden Bankprodukten und -dienstleistungen handelt es sich um solche, die in den Anwendungsbereich der Gesetzgebungsakte fallen, nach denen Institute zur Ausübung ihrer Tätigkeiten im Sinne von Absatz 17 zugelassen oder ermächtigt sind.
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9. Diese Leitlinien gelten zudem unbeschadet der Anwendung strengerer Anforderungen, die in den …
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Diese Leitlinien gelten zudem unbeschadet der Anwendung strengerer Anforderungen, die in den maßgeblichen sektoralen Rechtsvorschriften festgelegt sind, und insbesondere gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2014/17/EU in Bezug auf die Erbringung von Beratungsdienstleistungen zu Kreditverträgen im Sinne von Artikel 4 Nummer 21 dieser Richtlinie.
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10. Die zuständigen Behörden können die Anwendung dieser Leitlinien auch auf weitere Einheiten in …
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Die zuständigen Behörden können die Anwendung dieser Leitlinien auch auf weitere Einheiten in Erwägung ziehen, die keine Institute im Sinne der Begriffsbestimmung in Absatz 17 sind, und zwar insbesondere auf: - a. Vermittler, die keine Kreditvermittler im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2014/17/EU sind;
- b. „benannte Vertreter“ im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie 2014/17/EU.
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11. Die zuständigen Behörden können die Anwendung dieser Leitlinien auf andere Personen, die keine …
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Die zuständigen Behörden können die Anwendung dieser Leitlinien auf andere Personen, die keine Verbraucher im Sinne des Absatzes 17 sind, in Erwägung ziehen, wie etwa Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
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12. Schließlich können die zuständigen Behörden die Ausweitung der in diesen Leitlinien dargelegten …
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Schließlich können die zuständigen Behörden die Ausweitung der in diesen Leitlinien dargelegten Anforderungen an die Vergütung auch auf eine von Finanzinstituten an Kreditvermittler gezahlte Vergütung (auch als „Provision“ bezeichnet) in Erwägung ziehen.
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13. Wenn in diesen Leitlinien ein Ziel bezeichnet wird, so kann dieses Ziel auf unterschiedliche …
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Wenn in diesen Leitlinien ein Ziel bezeichnet wird, so kann dieses Ziel auf unterschiedliche Weise erreicht werden. Die zuständigen Behörden können die Angemessenheit der von einem Finanzinstitut verwendeten Mittel unter Berücksichtigung seines Geschäftsmodells, seiner Größe und Komplexität bewerten.
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14. Die Umsetzung dieser Leitlinien erfolgt unbeschadet der für Kreditinstitute geltenden …
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Die Umsetzung dieser Leitlinien erfolgt unbeschadet der für Kreditinstitute geltenden Verpflichtung zur Erfüllung der EBA-Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik gemäß Artikel 74 Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU und der offenzulegenden Angaben gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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