+15. Die vorliegenden Leitlinien richten sich an a. zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 …
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15. Die vorliegenden Leitlinien richten sich an a. zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 …
Die vorliegenden Leitlinien richten sich an - a. zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (die EBA-Behörde). Für Kreditgeber und Kreditvermittler, auf die in der Begriffsbestimmung von „Institute“ in Absatz 17 Bezug genommen wird, die keine Kreditinstitute, Zahlungsinstitute bzw. E-Geld-Institute im Sinne dieser Begriffsbestimmung sind, gelten die Leitlinien in dem Umfang, in dem diese Behörden als zuständig für die Sicherstellung der Anwendung und Durchsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2014/17/EU, auf die sich diese Leitlinien beziehen, benannt wurden; und
- b. Finanzinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.
Adressaten der Informationsanforderungen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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