+15. Die vorliegenden Leitlinien richten sich an a. zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 …

15. Die vorliegenden Leitlinien richten sich an a. zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 …

Die vorliegenden Leitlinien richten sich an

  • a. zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (die EBA-Behörde). Für Kreditgeber und Kreditvermittler, auf die in der Begriffsbestimmung von „Institute“ in Absatz 17 Bezug genommen wird, die keine Kreditinstitute, Zahlungsinstitute bzw. E-Geld-Institute im Sinne dieser Begriffsbestimmung sind, gelten die Leitlinien in dem Umfang, in dem diese Behörden als zuständig für die Sicherstellung der Anwendung und Durchsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2014/17/EU, auf die sich diese Leitlinien beziehen, benannt wurden; und
  • b. Finanzinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

Adressaten der Informationsanforderungen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/