+11. Für die Zwecke von Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte ein Geschäft in jedem …

11. Für die Zwecke von Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte ein Geschäft in jedem …

Für die Zwecke von Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte ein Geschäft in jedem der in den Absätzen 12 und 13 genannten Fälle und unter Berücksichtigung der Ausführungen in Absatz 19 als so strukturiert angesehen werden, dass es keine Kreditunterstützung darstellt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/