+Keine Kreditunterstützung darstellendes Geschäft
---+11. Für die Zwecke von Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte ein Geschäft in jedem …
---+12. Vorbehaltlich des Absatzes 25 sollte ein Geschäft, wenn es von einem Sponsor ausgeführt wird …
---+13. Wird das Geschäft von einem Originator ausgeführt, der ein signifikantes Kreditrisiko, das mit …
---+14. Wenn die Voraussetzungen für die Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos nicht mehr …
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Keine Kreditunterstützung darstellendes Geschäft
Keine Kreditunterstützung darstellendes Geschäft
1. Übersicht
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Regulierung |
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11. Für die Zwecke von Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte ein Geschäft in jedem …
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Für die Zwecke von Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte ein Geschäft in jedem der in den Absätzen 12 und 13 genannten Fälle und unter Berücksichtigung der Ausführungen in Absatz 19 als so strukturiert angesehen werden, dass es keine Kreditunterstützung darstellt.
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12. Vorbehaltlich des Absatzes 25 sollte ein Geschäft, wenn es von einem Sponsor ausgeführt wird …
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Vorbehaltlich des Absatzes 25 sollte ein Geschäft, wenn es von einem Sponsor ausgeführt wird, als so strukturiert angesehen werden, dass es keine Kreditunterstützung darstellt, sofern es eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: - (a) Es wird im Einklang mit Absatz 15 zu marktüblichen Konditionen ausgeführt, oder
- (b) es wird zu Konditionen ausgeführt, die für den Sponsor günstiger sind als marktübliche Konditionen.
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13. Wird das Geschäft von einem Originator ausgeführt, der ein signifikantes Kreditrisiko, das mit …
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Wird das Geschäft von einem Originator ausgeführt, der ein signifikantes Kreditrisiko, das mit den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen verbunden ist, gemäß Artikel 243 und Artikel 244 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übertragen hat, sollte ein Geschäft als so strukturiert betrachtet werden, dass es keine Kreditunterstützung darstellt, wenn es die folgenden Voraussetzungen erfüllt: - (a) Das Geschäft wird ausgeführt:
- i. zu marktüblichen Konditionen, gemäß Absatz 15, oder
- ii. zu Konditionen, die für den Originator günstiger sind als marktübliche Konditionen, und
- (b) entweder i) die Verbriefung erfüllt weiterhin die Voraussetzungen des Artikels 243 oder gegebenenfalls des Artikels 244 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Übertragung eines signifikanten Risikos im Einklang mit diesen Leitlinien und den Leitlinien EBA/GL/2014/05 zur Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos oder ii) falls diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, wurde das Geschäft nicht mit der Absicht eingegangen, die potenziellen oder tatsächlichen Verluste der Anleger zu verringern.
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14. Wenn die Voraussetzungen für die Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos nicht mehr …
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Wenn die Voraussetzungen für die Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos nicht mehr erfüllt werden, sollte der Originator für alle verbrieften Risikopositionen so viel Eigenmittel vorhalten, wie er ohne Verbriefung hätte vorsehen müssen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
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Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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