+15. Für die Zwecke von Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte ein Geschäft als zu …
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15. Für die Zwecke von Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte ein Geschäft als zu …
Für die Zwecke von Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte ein Geschäft als zu marktüblichen Konditionen ausgeführt angesehen werden, wenn die Konditionen des Geschäfts wie bei einem normalen Handelsgeschäft gestaltet sind, sofern: - (a) die Parteien in keiner Beziehung zueinander stehen (einschließlich, jedoch nicht darauf beschränkt, einer etwaigen besonderen Pflicht oder Verpflichtung sowie der Möglichkeit, einander zu kontrollieren oder Einfluss aufeinander auszuüben), und
- (b) jede Partei:
- i. unabhängig handelte,
- ii. das Geschäft aus eigenem Willen einging,
- iii. in eigenem Interesse handelte und
- iv. das Geschäft nicht auf Grundlage sachfremder Erwägungen eingeht, die nicht direkt mit dem in Rede stehenden Geschäft in Zusammenhang stehen (solche sachfremden Erwägungen umfassen u. a., sind jedoch nicht darauf beschränkt, ein etwaiges Reputationsrisiko, das dem Originator oder dem Sponsor erwachsen kann, falls er das Geschäft nicht tätigt).
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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