+25. Die Pflicht zur Meldung jedes Geschäfts an die zuständigen Behörden, unabhängig davon, ob es …
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25. Die Pflicht zur Meldung jedes Geschäfts an die zuständigen Behörden, unabhängig davon, ob es …
Die Pflicht zur Meldung jedes Geschäfts an die zuständigen Behörden, unabhängig davon, ob es eine Kreditunterstützung für die Verbriefung im Sinne von Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darstellt, sollte für jedes Geschäft gelten, das von einem Originator oder einem Sponsor eingegangen wird oder die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt: - (a) Das Geschäft wird von einem Unternehmen eingegangen, das nicht der Originator ist,
- i) bei dem es sich um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Originators oder um ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens des Originators handelt oder ii) für das der Originator oder ein anderes in Ziffer i genanntes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar eine Finanzierung oder Kreditunterstützung geleistet oder Anweisungen bereitgestellt hat oder mit dem der Originator oder ein anderes in Ziffer i genanntes Unternehmen eine Vereinbarung in Bezug auf das Eingehen eines solchen Geschäfts getroffen hat, und
- (b) das Geschäft würde diesen Leitlinien unterliegen, wenn es vom Originator eingegangen worden wäre.
Sind die unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes 25 genannten Voraussetzungen erfüllt, sollte das Geschäft so bewertet werden, als wenn es vom Originator eingegangen worden wäre.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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