+Meldung und Dokumentation
---+25. Die Pflicht zur Meldung jedes Geschäfts an die zuständigen Behörden, unabhängig davon, ob es …
---+26. Bei der gemäß Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen Meldung eines …

Meldung und Dokumentation

Meldung und Dokumentation

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
25. Die Pflicht zur Meldung jedes Geschäfts an die zuständigen Behörden, unabhängig davon, ob es …

Die Pflicht zur Meldung jedes Geschäfts an die zuständigen Behörden, unabhängig davon, ob es eine Kreditunterstützung für die Verbriefung im Sinne von Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darstellt, sollte für jedes Geschäft gelten, das von einem Originator oder einem Sponsor eingegangen wird oder die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt:

  • (a) Das Geschäft wird von einem Unternehmen eingegangen, das nicht der Originator ist,
  • i) bei dem es sich um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Originators oder um ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens des Originators handelt oder ii) für das der Originator oder ein anderes in Ziffer i genanntes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar eine Finanzierung oder Kreditunterstützung geleistet oder Anweisungen bereitgestellt hat oder mit dem der Originator oder ein anderes in Ziffer i genanntes Unternehmen eine Vereinbarung in Bezug auf das Eingehen eines solchen Geschäfts getroffen hat, und
  • (b) das Geschäft würde diesen Leitlinien unterliegen, wenn es vom Originator eingegangen worden wäre.

Sind die unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes 25 genannten Voraussetzungen erfüllt, sollte das Geschäft so bewertet werden, als wenn es vom Originator eingegangen worden wäre.

26. Bei der gemäß Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen Meldung eines …

Bei der gemäß Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen Meldung eines Geschäfts (wie in Absatz 25 näher erläutert) sollte der Originator oder gegebenenfalls der Sponsor:

  • (a) wenn er geltend macht, dass das Geschäft keine außervertragliche Kreditunterstützung darstellt, einen entsprechenden Nachweis vorlegen, dass er die in diesen Leitlinien dargelegten einschlägigen Voraussetzungen erfüllt, und
  • (b) wenn das Geschäft von einem der in Absatz 25 Buchstabe a Ziffer i oder ii genannten Unternehmen ausgeführt wird, sollte der Originator auch Unterlagen über die Art der Beziehung zwischen ihm und dem betreffenden Unternehmen oder gegebenenfalls Unterlagen zu der Finanzierung, der Kreditunterstützung, den Anweisungen oder den Vereinbarungen vorlegen, die der Originator für die Zwecke der Durchführung des betreffenden Geschäfts diesem Unternehmen bereitgestellt oder mit diesem Unternehmen getroffen hat.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/