+11. Die zuständigen Behörden sollten gewährleisten, dass ihnen das Institut das „Leserhandbuch“ …
|
11. Die zuständigen Behörden sollten gewährleisten, dass ihnen das Institut das „Leserhandbuch“ …
Die zuständigen Behörden sollten gewährleisten, dass ihnen das Institut das „Leserhandbuch“ vorlegt, das als übergeordnete Unterlage erstellt wird, um die Beurteilung der ICAAP- und ILAAP-Unterlagen zu erleichtern. Zu diesem Zweck sollte das „Leserhandbuch“ einen Überblick über alle mit ICAAP und ILAAP verbundenen Unterlagen, die bei den zuständigen Behörden eingereicht wurden, und deren Status (neu, unverändert, mit geringfügigen Änderungen usw.) bieten. Das „Leserhandbuch“ sollte im Wesentlichen als Index dienen, indem die spezifischen Informationselemente gemäß diesen Leitlinien mit den der zuständigen Behörde von den Instituten vorgelegten Unterlagen (insbesondere, wenn das Einreichungsformat der Informationen den Instituten erlaubt, mehrere interne Unterlagen gemäß Absatz 12 Buchstabe d vorzulegen) verbunden werden. Das „Leserhandbuch“ sollte außerdem Informationen bezüglich der wesentlichen Änderungen an den Informationselementen im Vergleich zu den vorherigen Einreichungen von Informationen und Ausschlüssen von der Einreichung (siehe auch Absätze 21-22) sowie alle weiteren Informationen, die für die Bewertung durch die zuständige Behörde relevant sein können, bieten. Darüber hinaus sollte das „Leserhandbuch“ Verweise auf alle ICAAP- und ILAAP-Informationen enthalten, die vom Institut öffentlich bekannt gemacht wurden (einschließlich der Informationen, die gemäß Artikel 438 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/20133 bekannt gemacht wurden).
3 ABl L 176/1
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|