+4. Allgemeine Erwägungen für die Erhebung von mit ICAAP und ILAAP verbundenen Informationen
---+9. Die zuständigen Behörden sollten die Informationen von Instituten bezüglich ICAAP und ILAAP …
---+10. Die zuständigen Behörden sollten gewährleisten, dass die von den Instituten erhobenen …
---+11. Die zuständigen Behörden sollten gewährleisten, dass ihnen das Institut das „Leserhandbuch“ …
---+12. Im Hinblick auf die in diesen Leitlinien festgelegte Informationserhebung sollten die …
---+13. Die im vorherigen Absatz aufgeführten operationellen Verfahren sollten der Kategorie …
---+14. Die zuständigen Behörden sollten von einem Institut, das in die SREP-Kategorie 1 fällt …
---+15. Für Institute, die gemäß Abschnitt 2.4 der SREP-Leitlinien nicht in Kategorie 1 fallen, können …
---+16. Abhängig von der Qualität der vorgelegten Informationen und der Bewertung, ob die …
---+17. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass sie alle relevanten Informationen erhalten …
---+18. Die zuständigen Behörden können, um die Bewertung einzelner SREP-Elemente gemäß dem angewandten …
---+19. Werden Leitlinien in Verbindung mit grenzüberschreitenden Bankengruppen und deren Unternehmen …
---+20. Werden Informationen gemäß diesen Leitlinien von den Instituten in Form von eigenen internen …
---+21. Für die Bewertungszwecke der ICAAP- und ILAAP-Rahmenregelungen und Berechnungen nach SREP …
---+22. Stehen Informationselemente sehr granular zur Verfügung, können die zuständigen Behörden den …
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4. Allgemeine Erwägungen für die Erhebung von mit ICAAP und ILAAP verbundenen Informationen
4. Allgemeine Erwägungen für die Erhebung von mit ICAAP und ILAAP verbundenen Informationen
1. Übersicht
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Regulierung |
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9. Die zuständigen Behörden sollten die Informationen von Instituten bezüglich ICAAP und ILAAP …
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Die zuständigen Behörden sollten die Informationen von Instituten bezüglich ICAAP und ILAAP gemäß diesen Leitlinien erheben, um die folgenden Aufsichtsbewertungen gemäß SREP-Leitlinien durchzuführen: - a. Bewertung der Solidität, Wirksamkeit und Vollständigkeit der ICAAP- und ILAAP-Rahmenregelungen gemäß Abschnitt 5.6.2 der SREP-Leitlinien;
- b. Bewertung der Granularität, Glaubwürdigkeit, Verständlichkeit und Vergleichbarkeit der ICAAP-Berechnungen gemäß Abschnitt 7.2.1 der SREP-Leitlinien; und
- c. als zusätzliche Informationsquelle für die Bewertung weiterer SREP-Elemente, einschließlich Geschäftsmodellanalyse gemäß Abschnitt 4 der SREP-Leitlinien, Bewertung der internen Governance und institutsweiten Kontrollen gemäß Abschnitt 5 der SREP-Leitlinien und Bewertung der Liquiditäts- und Finanzierungsrisiken und Angemessenheit der Liquiditätsausstattung gemäß Abschnitt 8 der SREP-Leitlinien.
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10. Die zuständigen Behörden sollten gewährleisten, dass die von den Instituten erhobenen …
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Die zuständigen Behörden sollten gewährleisten, dass die von den Instituten erhobenen Informationen das Folgende enthalten: - a. das gemäß Absatz 11 erstellte „Leserhandbuch“;
- b. allgemeine Informationen über ICAAP- und ILAAP-Rahmenregelungen, Geschäftsmodelle und Strategie sowie Governance gemäß Abschnitt 5 dieser Leitlinien;
- c. ICAAP-spezifische Informationen gemäß Abschnitt 6 dieser Leitlinien;
- d. ILAAP-spezifische Informationen gemäß Abschnitt 7 dieser Leitlinien;
- e. Zusammenfassung der wichtigsten Schlussfolgerungen aus ICAAP und ILAAP und Informationen zur Qualitätssicherung gemäß Abschnitt 8 dieser Leitlinien.
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11. Die zuständigen Behörden sollten gewährleisten, dass ihnen das Institut das „Leserhandbuch“ …
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Die zuständigen Behörden sollten gewährleisten, dass ihnen das Institut das „Leserhandbuch“ vorlegt, das als übergeordnete Unterlage erstellt wird, um die Beurteilung der ICAAP- und ILAAP-Unterlagen zu erleichtern. Zu diesem Zweck sollte das „Leserhandbuch“ einen Überblick über alle mit ICAAP und ILAAP verbundenen Unterlagen, die bei den zuständigen Behörden eingereicht wurden, und deren Status (neu, unverändert, mit geringfügigen Änderungen usw.) bieten. Das „Leserhandbuch“ sollte im Wesentlichen als Index dienen, indem die spezifischen Informationselemente gemäß diesen Leitlinien mit den der zuständigen Behörde von den Instituten vorgelegten Unterlagen (insbesondere, wenn das Einreichungsformat der Informationen den Instituten erlaubt, mehrere interne Unterlagen gemäß Absatz 12 Buchstabe d vorzulegen) verbunden werden. Das „Leserhandbuch“ sollte außerdem Informationen bezüglich der wesentlichen Änderungen an den Informationselementen im Vergleich zu den vorherigen Einreichungen von Informationen und Ausschlüssen von der Einreichung (siehe auch Absätze 21-22) sowie alle weiteren Informationen, die für die Bewertung durch die zuständige Behörde relevant sein können, bieten. Darüber hinaus sollte das „Leserhandbuch“ Verweise auf alle ICAAP- und ILAAP-Informationen enthalten, die vom Institut öffentlich bekannt gemacht wurden (einschließlich der Informationen, die gemäß Artikel 438 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/20133 bekannt gemacht wurden).
3 ABl L 176/1
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12. Im Hinblick auf die in diesen Leitlinien festgelegte Informationserhebung sollten die …
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Im Hinblick auf die in diesen Leitlinien festgelegte Informationserhebung sollten die zuständigen Behörden die operationellen Verfahren aufführen und die Institute, die der Bereitstellung von ICAAP- und ILAAP-Informationen unterliegen, über das Folgende informieren: - a. die Termine, zu denen die Informationen den zuständigen Behörden von den Instituten vorgelegt werden sollten (Einreichungstermine). Wenn Einreichungstermine zum ersten Mal festgesetzt oder wenn diese Termine erheblich geändert werden, sollten die zuständigen Behörden den Instituten ausreichend Zeit für die Vorbereitung ihrer Einreichungen einräumen;
- b. den Stichtag und eine Angabe, ob verschiedene Stichtagstermine für einzelne Informationselemente verwendet werden können;
- c. die Häufigkeit, mit der die Informationen vorgelegt werden sollten;
- d. die technischen Mittel und das Format für die Informationseinreichung und insbesondere, ob die Informationen als eine Unterlage (Bericht) oder in einer anderen Form (z.B. mehrere Unterlagen) vorgelegt werden sollten, oder ob die Institute eigene interne Unterlagen einreichen können.
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13. Die im vorherigen Absatz aufgeführten operationellen Verfahren sollten der Kategorie …
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Die im vorherigen Absatz aufgeführten operationellen Verfahren sollten der Kategorie entsprechen, der ein Institut gemäß Abschnitt 2.4 der SREP-Leitlinien zugeordnet wurde, wie in den folgenden Absätzen weiter ausgeführt wird.
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14. Die zuständigen Behörden sollten von einem Institut, das in die SREP-Kategorie 1 fällt …
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Die zuständigen Behörden sollten von einem Institut, das in die SREP-Kategorie 1 fällt, verlangen, dass es ihnen jährlich wenigstens alle Informationselemente gemäß diesen Leitlinien vorlegt. Die zuständigen Behörden sollten sich bemühen, einen einzigen Einreichungstermin und einen einzigen Stichtag für alle Institute der SREP-Kategorie 1 festzusetzen; abhängig von der Organisation der SREP-Verfahren können jedoch institutsspezifische Termine gesetzt werden, wenn dies als geeigneter angesehen wird.
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15. Für Institute, die gemäß Abschnitt 2.4 der SREP-Leitlinien nicht in Kategorie 1 fallen, können …
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Für Institute, die gemäß Abschnitt 2.4 der SREP-Leitlinien nicht in Kategorie 1 fallen, können die zuständigen Behörden: - a. eine andere Häufigkeit als jährlich für die Einreichung von Informationen festlegen und andere Einreichungs- und Stichtagstermine für verschiedene Informationselemente immer gemäß dem Grundsatz des Mindestmaßes an Überwachung, der auf jedes Institut gemäß Abschnitt 2.4 der SREP-Leitlinien angewandt wird, und dem aufsichtlichen dem Institut zugehörigen Prüfungsprogramm gemäß Artikel 99 der Richtlinie 2013/36/EU festsetzen;
- b. unterschiedliche Detaillierungsgrade festlegen oder auf spezifische Informationselemente gemäß diesen Leitlinien verzichten. Wird auf Informationselemente verzichtet, sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass sie ausreichende Informationen erhalten haben, um die ICAAP- und ILAAP-Rahmenregelungen und die Zuverlässigkeit der ICAAP- und ILAAP-Kapital- und - Liquiditätsschätzungen gemäß den SREP-Leitlinien der EBA zu bewerten.
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16. Abhängig von der Qualität der vorgelegten Informationen und der Bewertung, ob die …
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Abhängig von der Qualität der vorgelegten Informationen und der Bewertung, ob die eingereichte(n) Unterlage(n) alle in diesen Leitlinien aufgeführten Bereiche abdecken, können die zuständigen Behörden von den Instituten verlangen, Zusatzinformationen, die für die ICAAP- und ILAAP-Bewertung innerhalb des SREP benötigt werden, vorzulegen. Die zuständigen Behörden sollten den angemessenen Granularitätsgrad und die zum Zwecke der ICAAP- und ILAAP-Bewertung vorzulegenden Informationsmengen durch einen ständigen aufsichtlichen Dialog mit einem Institut innerhalb des SREP festlegen.
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17. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass sie alle relevanten Informationen erhalten …
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Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass sie alle relevanten Informationen erhalten und dass diese Informationen am Einreichungstermin gültig und anwendbar sind, selbst in Fällen, in denen das (Erstellungs-)Datum der Unterlage vom zugehörigen Stichtag abweicht. Unterlagen bezüglich eines in diesen Leitlinien aufgeführten Informationselements, die zwischen dem Stichtag und dem Einreichungstermin erstellt wurden, sollten einbezogen werden, wenn sie zu ICAAP- und ILAAP-Bewertungszwecken (unter Berücksichtigung der in diesen Leitlinien aufgeführten Wesentlichkeit) relevant sind.
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18. Die zuständigen Behörden können, um die Bewertung einzelner SREP-Elemente gemäß dem angewandten …
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Die zuständigen Behörden können, um die Bewertung einzelner SREP-Elemente gemäß dem angewandten Verpflichtungsmodell und dem aufsichtlichen Prüfungsprogramm zu vereinfachen, von den Instituten spezifische Informationen gemäß diesen Leitlinien oder Zusatzinformationen außerhalb des regulären ICAAP- und ILAAP-Einreichungszyklus‘ gemäß Absatz 14 und Absatz 15 verlangen (z.B. einige ILAAP-spezifische Informationen können für die SREP-Bewertung der Liquiditäts- und Finanzierungsrisiken angefordert werden und nicht notwendigerweise für die ILAAP-Bewertung).
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19. Werden Leitlinien in Verbindung mit grenzüberschreitenden Bankengruppen und deren Unternehmen …
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Werden Leitlinien in Verbindung mit grenzüberschreitenden Bankengruppen und deren Unternehmen angewandt und wurde das Aufsichtskollegium eingerichtet, sollten die involvierten zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zusammenarbeit für die SREP-Bewertung gemäß Abschnitt 11.1 der SREP-Leitlinien die Daten, Mittel und das Format gemäß Absatz 12 sowie den genauen und ausführlichen Anwendungsbereich jedes Informationselements konsequent für alle Gruppenunternehmen soweit wie möglich koordinieren.
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20. Werden Informationen gemäß diesen Leitlinien von den Instituten in Form von eigenen internen …
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Werden Informationen gemäß diesen Leitlinien von den Instituten in Form von eigenen internen Unterlagen der Institute angefordert, die nicht der in diesen Leitlinien aufgeführten Struktur oder dem Format entsprechen, sollten die zuständigen Behörden sich bemühen, strukturelle Übereinstimmung und Vergleichbarkeit zu gewährleisten, einschließlich dadurch, dass die Institute mittels des „Leserhandbuchs“ erklären sollen, wie und wo alle in diesen Leitlinien aufgeführten Informationselemente in der vorgelegten Dokumentation abgedeckt werden.
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21. Für die Bewertungszwecke der ICAAP- und ILAAP-Rahmenregelungen und Berechnungen nach SREP …
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Für die Bewertungszwecke der ICAAP- und ILAAP-Rahmenregelungen und Berechnungen nach SREP sollten die zuständigen Behörden gewährleisten, dass sie alle relevanten Informationselemente, wie in diesen Leitlinien aufgeführt, unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit erhalten haben. Stehen Informationselemente den zuständigen Behörden als Teil anderer Tätigkeiten bereits zur Verfügung, sollten die zuständigen Behörden von den Instituten verlangen, im „Leserhandbuch“ zu bestätigen, dass diese Informationen aktuell sind und es keine Änderungen an den entsprechenden Unterlagen gegeben hat, oder aktualisierte Informationen zu den Änderungen an den Unterlagen nach der letzten Einreichung vorzulegen. Auf Grundlage dieser Erwägungen können die zuständigen Behörden entscheiden, Informationselemente, die sie aus anderen Aufsichtstätigkeiten besitzen und die aus den gemäß Absatz 14 und Absatz 15 ausgeführten Anfragen nach ICAAP- und ILAAP-Informationen gültig und aktuell bleiben, auszulassen.
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22. Stehen Informationselemente sehr granular zur Verfügung, können die zuständigen Behörden den …
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Stehen Informationselemente sehr granular zur Verfügung, können die zuständigen Behörden den Instituten erlauben, nicht jede verfügbare Unterlage in Verbindung mit den erforderlichen Informationselementen einzureichen. Werden solche granularen Informationen aus Einreichungen ausgeschlossen, wie Belege in Verbindung mit lokalen Dashboards, Sitzungsprotokollen und einzelnen wichtigen Leistungsindikatoren, sollten die zuständigen Behörden gewährleisten, dass die Institute ihre allgemeinen, für diese Elemente geltenden Grundsätze vorgelegt und im „Leserhandbuch“ erwähnt haben, welche Informationen aus den Einreichungen ausgeschlossen wurden. Die zuständigen Behörden sollten entsprechend Beispiele für diese Informationen verlangen. Die zuständigen Behörden sollten gewährleisten, dass die von der Einreichung ausgeschlossenen Daten und Unterlagen dennoch erforderlich sein könnten, wenn dies notwendig oder angemessen ist, einschließlich aus Gründen des Nachweises, dass das Institut die Rechtsvorschriften einhält.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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