+15. Für Institute, die gemäß Abschnitt 2.4 der SREP-Leitlinien nicht in Kategorie 1 fallen, können …

15. Für Institute, die gemäß Abschnitt 2.4 der SREP-Leitlinien nicht in Kategorie 1 fallen, können …

Für Institute, die gemäß Abschnitt 2.4 der SREP-Leitlinien nicht in Kategorie 1 fallen, können die zuständigen Behörden:

  • a. eine andere Häufigkeit als jährlich für die Einreichung von Informationen festlegen und andere Einreichungs- und Stichtagstermine für verschiedene Informationselemente immer gemäß dem Grundsatz des Mindestmaßes an Überwachung, der auf jedes Institut gemäß Abschnitt 2.4 der SREP-Leitlinien angewandt wird, und dem aufsichtlichen dem Institut zugehörigen Prüfungsprogramm gemäß Artikel 99 der Richtlinie 2013/36/EU festsetzen;
  • b. unterschiedliche Detaillierungsgrade festlegen oder auf spezifische Informationselemente gemäß diesen Leitlinien verzichten. Wird auf Informationselemente verzichtet, sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass sie ausreichende Informationen erhalten haben, um die ICAAP- und ILAAP-Rahmenregelungen und die Zuverlässigkeit der ICAAP- und ILAAP-Kapital- und - Liquiditätsschätzungen gemäß den SREP-Leitlinien der EBA zu bewerten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/