+15. Für Institute, die gemäß Abschnitt 2.4 der SREP-Leitlinien nicht in Kategorie 1 fallen, können …
|
15. Für Institute, die gemäß Abschnitt 2.4 der SREP-Leitlinien nicht in Kategorie 1 fallen, können …
Für Institute, die gemäß Abschnitt 2.4 der SREP-Leitlinien nicht in Kategorie 1 fallen, können die zuständigen Behörden: - a. eine andere Häufigkeit als jährlich für die Einreichung von Informationen festlegen und andere Einreichungs- und Stichtagstermine für verschiedene Informationselemente immer gemäß dem Grundsatz des Mindestmaßes an Überwachung, der auf jedes Institut gemäß Abschnitt 2.4 der SREP-Leitlinien angewandt wird, und dem aufsichtlichen dem Institut zugehörigen Prüfungsprogramm gemäß Artikel 99 der Richtlinie 2013/36/EU festsetzen;
- b. unterschiedliche Detaillierungsgrade festlegen oder auf spezifische Informationselemente gemäß diesen Leitlinien verzichten. Wird auf Informationselemente verzichtet, sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass sie ausreichende Informationen erhalten haben, um die ICAAP- und ILAAP-Rahmenregelungen und die Zuverlässigkeit der ICAAP- und ILAAP-Kapital- und - Liquiditätsschätzungen gemäß den SREP-Leitlinien der EBA zu bewerten.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|