+1. Gemäß Artikel 48 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU betreffen diese Leitlinien die …

1. Gemäß Artikel 48 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU betreffen diese Leitlinien die …

Gemäß Artikel 48 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU betreffen diese Leitlinien die Wechselbeziehungen zwischen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/59/EU für die Zwecke der Abfolge von Herabschreibung und Umwandlung. In den vorliegenden Leitlinien werden diese Wechselbeziehungen für die Zwecke von Artikel 48 der Richtlinie 2014/59/EU geklärt, in dem die Abfolge von Herabschreibung und Umwandlung bei Anwendung des Bail-in-Instruments geregelt wird. Darüber hinaus sind sie für Artikel 60 der Richtlinie 2014/59/EU von Belang, der die Abfolge von Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten zum Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit regelt. „Kapitalinstrumente” im Sinne dieser Leitlinien sind Instrumente, die als Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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