+17. Bestandsgeschützte Instrumente nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind Teil der Eigenmittel …

17. Bestandsgeschützte Instrumente nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind Teil der Eigenmittel …

Bestandsgeschützte Instrumente nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind Teil der Eigenmittel entsprechend den Beschränkungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Teil 10 Kapitel 2), wonach diese Posten progressiv von den Eigenmitteln ausgeschlossen werden (2 ). Bei der Anwendung von Leitlinie 1 und Leitlinie 2 sollten den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechende Posten des zusätzlichen Kernkapitals und bestandsgeschützte Instrumente – einschließlich eines aufgrund der Beschränkungen in Teil 10 Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (insbesondere Artikel 486) progressiv von den Eigenmitteln ausgeschlossenen Betrags – gleich behandelt werden.

Anwendung von Leitlinie 2: Der Amortisierungsregelung unterliegende Instrumente des Ergänzungskapitals sollten gleich behandelt werden wie vollständig zu den Eigenmitteln gerechnete Instrumente des Ergänzungskapitals.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/