+17. Bestandsgeschützte Instrumente nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind Teil der Eigenmittel …
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17. Bestandsgeschützte Instrumente nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind Teil der Eigenmittel …
Bestandsgeschützte Instrumente nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind Teil der Eigenmittel entsprechend den Beschränkungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Teil 10 Kapitel 2), wonach diese Posten progressiv von den Eigenmitteln ausgeschlossen werden (2 ). Bei der Anwendung von Leitlinie 1 und Leitlinie 2 sollten den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechende Posten des zusätzlichen Kernkapitals und bestandsgeschützte Instrumente – einschließlich eines aufgrund der Beschränkungen in Teil 10 Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (insbesondere Artikel 486) progressiv von den Eigenmitteln ausgeschlossenen Betrags – gleich behandelt werden. Anwendung von Leitlinie 2: Der Amortisierungsregelung unterliegende Instrumente des Ergänzungskapitals sollten gleich behandelt werden wie vollständig zu den Eigenmitteln gerechnete Instrumente des Ergänzungskapitals.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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