+12. Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU sollte die …
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12. Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU sollte die …
Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Zusammenhang mit der Einstufung die gemäß Artikel 2 und Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission sowie Artikel 2 und Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission über das Institut oder die Gruppe erstellt wird, anhand der in den Absätzen 28 bis 31 niedergelegten Kriterien eine eigene Bewertung der Relevanz der Zweigstelle für das betreffende Institut bzw. die betreffende Gruppe vornehmen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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