+16. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats …

16. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats …

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte die Bedeutung einer Zweigstelle für das Institut oder die Gruppe in regelmäßigen Abständen bewerten, mindestens jedoch bei der Aktualisierung der Einstufung des Instituts oder der Gruppe, auf die in Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission Bezug genommen wird. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte gewährleisten, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Zweigstellen ständig daraufhin überwacht werden, ob sie die in Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU beschriebenen Bedingungen erfüllen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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