+17. Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des …

17. Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des …

Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Zweigstelle als für das Institut oder die Gruppe bedeutend erachten, die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats hingegen sie nicht als bedeutend im Sinne von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU ansieht, sollten die beiden ersteren Letztere dennoch um die Beteiligung an dem Aufsichtskollegium ersuchen, wie in Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission und in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission vorgesehen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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