+19. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sowie die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
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19. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sowie die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sowie die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sollten auf der Grundlage der nachfolgenden Absätze zusammenarbeiten und sich um eine einvernehmliche abschließende Beurteilung bemühen, ob eine Zweigstelle, die im Sinne von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU als bedeutend eingestuft wurde, auch die Kriterien des Tests für die verstärkte Aufsicht erfüllt und folglich für die Zwecke dieser Leitlinien als „besonders bedeutend“ eingeschätzt und der in Abschnitt 5 beschriebenen verstärkten Aufsicht unterworfen werden sollte. Diese einvernehmliche Bewertung sollte dem Institut und dem Unionsmutterunternehmen durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mitgeteilt werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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