+39. Bei der Bewertung des Risikos der Zweigstelle sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder …
|
39. Bei der Bewertung des Risikos der Zweigstelle sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder …
Bei der Bewertung des Risikos der Zweigstelle sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sicherstellen, dass sie geeignete Informationen von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats eingeholt und sorgfältig berücksichtigt hat. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte mindestens folgende Informationen bereitstellen: - a. Informationen zum spezifischen Geschäftsmodell und zur spezifischen Strategie der Zweigstelle im Zusammenhang mit dem Geschäftsumfeld des Aufnahmemitgliedstaats sowie eine Bewertung dieses Geschäftsmodells und dieser Strategie;
- b. Informationen zu den Risiken für das Finanzsystem des Aufnahmemitgliedstaats, die von der Zweigstelle ausgehen können, sowie eine Bewertung dieser Risiken;
- c. eine Beschreibung und Bewertung des Verhaltensrisikos samt Informationen zu etwaigen diesbezüglichen Vorfällen im Betrieb der Zweigstelle;
- d. eine Beschreibung und Bewertung des makroökonomischen Umfelds, in dem die Zweigstelle tätig ist.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|