+40. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte die im obigen Absatz aufgeführten …

40. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte die im obigen Absatz aufgeführten …

Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte die im obigen Absatz aufgeführten Angaben auf der Grundlage der Informationen beisteuern, die ihr aus folgenden Quellen vorliegen:

  • a. die in Artikel 40 und Artikel 52 der Richtlinie 2013/36/EU erwähnten Berichte für statistische Zwecke und zur Finanzstabilität;
  • b. etwaige gemäß Abschnitt 5.3 erfolgte Nachprüfungen und Inspektionen bei der Zweigstelle vor Ort;
  • c. von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Abschnitt 5.4 eingegangene Informationen;
  • d. Informationen aus Sitzungen mit der Geschäftsleitung der Zweigstelle im Einklang mit Abschnitt 5.6 und
  • e. sonstige Informationen, die den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/