+40. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte die im obigen Absatz aufgeführten …
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40. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte die im obigen Absatz aufgeführten …
Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte die im obigen Absatz aufgeführten Angaben auf der Grundlage der Informationen beisteuern, die ihr aus folgenden Quellen vorliegen: - a. die in Artikel 40 und Artikel 52 der Richtlinie 2013/36/EU erwähnten Berichte für statistische Zwecke und zur Finanzstabilität;
- b. etwaige gemäß Abschnitt 5.3 erfolgte Nachprüfungen und Inspektionen bei der Zweigstelle vor Ort;
- c. von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Abschnitt 5.4 eingegangene Informationen;
- d. Informationen aus Sitzungen mit der Geschäftsleitung der Zweigstelle im Einklang mit Abschnitt 5.6 und
- e. sonstige Informationen, die den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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