+41. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …

41. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sollten den Zeitpunkt der Bewertung des Risikos für die Zweigstelle auf den Zeitpunkt der Bewertung des Gruppenrisikos oder der SREP-Berichte (d. h. auf den SREP-Zyklus) abstimmen. Sofern relevant, sollte diese Abstimmung im Rahmen des Aufsichtskollegiums erfolgen und sich auch im aufsichtlichen Prüfungsprogramm und im Zeitplan für eine gemeinsame Entscheidung über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 710/2014 der Kommission wiederfinden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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