+48. Bei der Festlegung des Zeitplans für gemeinsame Tätigkeiten durch die konsolidierende …

48. Bei der Festlegung des Zeitplans für gemeinsame Tätigkeiten durch die konsolidierende …

Bei der Festlegung des Zeitplans für gemeinsame Tätigkeiten durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständigen Behörden des Herkunfts- oder des Aufnahmemitgliedstaats sollte die Behörde, die die Tätigkeiten initiiert und organisiert, die Anforderungen der beteiligten Behörden im Hinblick auf Ressourcen und Aufsichtszyklen, insbesondere den SREP-Zyklus, berücksichtigen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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