+48. Bei der Festlegung des Zeitplans für gemeinsame Tätigkeiten durch die konsolidierende …
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48. Bei der Festlegung des Zeitplans für gemeinsame Tätigkeiten durch die konsolidierende …
Bei der Festlegung des Zeitplans für gemeinsame Tätigkeiten durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständigen Behörden des Herkunfts- oder des Aufnahmemitgliedstaats sollte die Behörde, die die Tätigkeiten initiiert und organisiert, die Anforderungen der beteiligten Behörden im Hinblick auf Ressourcen und Aufsichtszyklen, insbesondere den SREP-Zyklus, berücksichtigen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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