+52. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats …
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52. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats …
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zur Beteiligung an Vor-Ort-Nachprüfungen oder Inspektionen eines Instituts auffordern, wenn diese Tätigkeiten für besonders bedeutende Zweigstellen relevant sind (dabei sollten insbesondere Sitzungen mit der Geschäftsleitung der Gruppe oder des Instituts abgehalten werden, auf denen Themen, die solche Zweigstellen betreffen, besprochen werden; siehe auch Abschnitt 5.6).
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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