+53. Unbeschadet der Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission und …
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53. Unbeschadet der Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission und …
Unbeschadet der Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 620/2014 der Kommission sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die an der Aufsicht über besonders bedeutende Zweigstellen beteiligten zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sicherstellen, dass sie auf eigene Initiative oder auf Anforderung alle Informationen mit Bezug auf die Gruppe, das Institut oder die Zweigstelle zur Verfügung stellen, die angemessen, präzise und für die in diesen Leitlinien beschriebene wirksame und effiziente Aufsicht über die Zweigstelle relevant sind.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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