+61. Anhand der gemäß dem vorstehenden Absatz eingegangenen Informationen über makroprudenzielle …
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61. Anhand der gemäß dem vorstehenden Absatz eingegangenen Informationen über makroprudenzielle …
Anhand der gemäß dem vorstehenden Absatz eingegangenen Informationen über makroprudenzielle Maßnahmen sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats abwägen, ob sie die Maßnahmen entsprechend den Bestimmungen, die der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) über die gegenseitige Anerkennung in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen erlassen hat, auf das gesamte Institut ausweitet.8
8 Siehe die Empfehlung des ESRB zur Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen und der gegenseitigen Anerkennung auf freiwilliger Basis in Bezug auf makroprudenzielle Maßnahmen (ESRB/2015/02).
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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