+71. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte innerhalb der vom Aufsichtskollegium …
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71. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte innerhalb der vom Aufsichtskollegium …
Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte innerhalb der vom Aufsichtskollegium festgelegten Frist Informationen zur Bewertung des Sanierungsplans für die Gruppe oder das Institut beisteuern. Dieser Beitrag kann in Form allgemeiner Anmerkungen zu diesem Plan erfolgen. Ferner sollte die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats anhand der Anforderungen, die sich aus der Empfehlung zur Erfassung von Unternehmen im Gruppensanierungsplan der EBA ergeben, Anmerkungen zu den Teilen des Plans beisteuern, die auf die besonders bedeutende Zweigstelle Bezug nehmen, oder zu Auslassungen, die sich auf die Berichterstattung der Zweigstelle auswirken.11 Außerdem sollte die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständige Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats über alle Aspekte der Sanierungsplanung informieren, die für die Zweigstelle relevant sind.
11 EBA/Rec/2017/02.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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