+73. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats …
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73. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats …
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollten die Gesamtbewertung des Sanierungsplans für die Gruppe oder das Institut im Einklang mit den Anforderungen vornehmen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission niedergelegt sind, und dabei die Informationen berücksichtigen, die gemäß Absatz 72 von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats beigesteuert wurden. Des Weiteren sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zum Gesamtbewertungsbericht anhören.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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