+22. Für die Zwecke von Absatz 21(a) sollten die Institute die Segmentierung von Risikopositionen …

22. Für die Zwecke von Absatz 21(a) sollten die Institute die Segmentierung von Risikopositionen …

Für die Zwecke von Absatz 21(a) sollten die Institute die Segmentierung von Risikopositionen analysieren und prüfen, ob in dem Zeitraum, der von den Daten abgedeckt wird, die für die Entwicklung des Modells für die Zuordnung von Schuldnern oder Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools verwendet wurden, Änderungen bezüglich des Anwendungsbereichs des betrachteten Modells vorgenommen wurden. Wenn Änderungen festgestellt wurden, sollten die Institute die für die Änderung des Anwendungsbereichs des Modells relevanten Risikofaktoren analysieren, indem ihre Verteilung im RDS vor und nach der Änderung sowie die Verteilung dieser Risikofaktoren im Anwendungsportfolio verglichen werden. Zu diesem Zweck sollten die Institute statistische Methoden, wie Clusteranalysen oder ähnliche Techniken, anwenden, um die Repräsentativität nachzuweisen. Für den Fall von in einem Pool zusammengefassten Modellen sollte die Analyse für den Teil des Anwendungsbereichs des Modells durchgeführt werden, den ein Institut verwendet.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/