+25. Die Institute sollten die Repräsentativität der Daten im Hinblick auf die Struktur des …
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25. Die Institute sollten die Repräsentativität der Daten im Hinblick auf die Struktur des …
Die Institute sollten die Repräsentativität der Daten im Hinblick auf die Struktur des Portfolios anhand von relevanten Risikomerkmalen auf der Grundlage statistischer Tests, die in ihren Richtlinien angegeben sind, analysieren, um sicherzustellen, dass der Wertebereich, der im Anwendungsportfolio für diese Risikomerkmale festgestellt wurde, in der Entwicklungsstichprobe angemessen widergespiegelt wird. Wenn die Anwendung von statistischen Tests nicht möglich ist, sollten die Institute zumindest eine qualitative Analyse auf der Grundlage der deskriptiven Statistiken bezüglich der Struktur des Portfolios unter Berücksichtigung der möglichen Saisoneffekte gemäß Artikel 180 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durchführen. Bei der Betrachtung der Ergebnisse dieser Analyse sollten die Institute die Sensitivität der Risikomerkmale in Bezug auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen berücksichtigen. Wenn zwischen der Datenstichprobe und dem Anwendungsportfolio erhebliche Unterschiede hinsichtlich der wichtigsten Risikomerkmale bestehen, sollten diese behoben werden, z. B. indem eine andere Datenstichprobe oder nur ein Teil der Beobachtungen verwendet wird oder indem diese Risikomerkmale in dem Modell angemessen als Risikofaktoren wiedergegeben werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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