+26. Für die Zwecke von Absatz 21(d) sollten die Institute analysieren, ob während des einschlägigen …

26. Für die Zwecke von Absatz 21(d) sollten die Institute analysieren, ob während des einschlägigen …

Für die Zwecke von Absatz 21(d) sollten die Institute analysieren, ob während des einschlägigen historischen Beobachtungszeitraums erhebliche Änderungen in Bezug auf die Kreditvergaberichtlinien oder die Richtlinien bezüglich der Sicherheitenverwertung und Einbringung oder in Bezug auf die maßgeblichen gesetzlichen Rahmenbedingungen, einschließlich Änderungen des Insolvenzrechts, der Zwangsvollstreckungsverfahren und der Rechtsvorschriften hinsichtlich der Verwertung von Sicherheiten, vorgenommen wurden, die sich auf die Höhe des Risikos, die Verteilung oder die Wertebereiche der Risikomerkmale in dem Portfolio, das von dem betrachteten Modell abgedeckt wird, auswirken könnten. Wenn die Institute solche Änderungen feststellen, sollten sie die in den RDS aufgenommenen Daten vor und nach der Änderung der Richtlinie vergleichen. Die Institute sollten die Vergleichbarkeit zwischen den aktuellen Kreditvergaberichtlinien und den Richtlinien zur Sicherheitenverwertung und Einbringung mit denjenigen sicherstellen, die auf die Beobachtungen angewandt wurden, die in den RDS einbezogen und für die Modellentwicklung verwendet wurden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/