+28. Um sicherzustellen, dass die bei der Risikoquantifizierung verwendeten Daten für das …

28. Um sicherzustellen, dass die bei der Risikoquantifizierung verwendeten Daten für das …

Um sicherzustellen, dass die bei der Risikoquantifizierung verwendeten Daten für das Anwendungsportfolio, das von dem entsprechenden Modell gemäß Unterabschnitt 2 des Abschnitts 6 von Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 45 Absatz 2 der technischen Regulierungsstandards zur IRB-Bewertungsmethode abgedeckt wird, repräsentativ sind, sollten die Institute die Vergleichbarkeit der für die Berechnung des langfristigen Durchschnitts der Ausfallraten oder des langfristigen Durchschnitts der LGD gemäß Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie gegebenenfalls die Repräsentativität des Pools gemäß Artikel 179 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung in Bezug auf die folgenden Punkte analysieren:

  • (a) den Anwendungsbereich;
  • (b) die Ausfalldefinition;
  • (c) die Verteilung der relevanten Risikomerkmale;
  • (d) Gegenwärtige und absehbare wirtschaftliche Rahmenbedingungen und gegenwärtiges und absehbares Marktumfeld;
  • (e) Kreditvergaberichtlinien und Richtlinien zur Sicherheitenverwertung und Einbringung

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/