+28. Um sicherzustellen, dass die bei der Risikoquantifizierung verwendeten Daten für das …
|
28. Um sicherzustellen, dass die bei der Risikoquantifizierung verwendeten Daten für das …
Um sicherzustellen, dass die bei der Risikoquantifizierung verwendeten Daten für das Anwendungsportfolio, das von dem entsprechenden Modell gemäß Unterabschnitt 2 des Abschnitts 6 von Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 45 Absatz 2 der technischen Regulierungsstandards zur IRB-Bewertungsmethode abgedeckt wird, repräsentativ sind, sollten die Institute die Vergleichbarkeit der für die Berechnung des langfristigen Durchschnitts der Ausfallraten oder des langfristigen Durchschnitts der LGD gemäß Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie gegebenenfalls die Repräsentativität des Pools gemäß Artikel 179 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung in Bezug auf die folgenden Punkte analysieren: - (a) den Anwendungsbereich;
- (b) die Ausfalldefinition;
- (c) die Verteilung der relevanten Risikomerkmale;
- (d) Gegenwärtige und absehbare wirtschaftliche Rahmenbedingungen und gegenwärtiges und absehbares Marktumfeld;
- (e) Kreditvergaberichtlinien und Richtlinien zur Sicherheitenverwertung und Einbringung
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|