+33. Für die Zwecke von Absatz 28(e) sollten die Institute analysieren, ob während des einschlägigen …
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33. Für die Zwecke von Absatz 28(e) sollten die Institute analysieren, ob während des einschlägigen …
Für die Zwecke von Absatz 28(e) sollten die Institute analysieren, ob während des einschlägigen historischen Beobachtungszeitraums erhebliche Änderungen der Kreditvergaberichtlinien oder der Richtlinien zur Sicherheitenverwertung und Einbringung vorgenommen wurden, die sich auf die Höhe des Risikos, die Verteilung oder die Wertebereiche der Ausprägungen relevanter Risikomerkmale in dem Portfolio, das von dem betrachteten Modell abgedeckt wird, auswirken könnten. Wenn die Institute solche Änderungen feststellen, sollten sie mögliche Verzerrungen in den Schätzungen der Risikoparameter, die sich aus diesen Änderungen ergeben, wie folgt analysieren: - (a) im Rahmen der PD-Schätzung hinsichtlich der Höhe der Ausfallraten und der erwarteten Schwankungsbreite der Ausfallraten;
- (b) im Rahmen der LGD-Schätzung hinsichtlich der Verlustquoten, der durchschnittlichen Dauer des Prozesses der Sicherheitenverwertung und Einbringung, der Häufigkeit der Verwendung bestimmter Verwertungsszenarien und der Verteilungen der Schwere eines Verlustes.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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