+100. Institute, die gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Erlaubnis zur …
|
100. Institute, die gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Erlaubnis zur …
Institute, die gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Erlaubnis zur Verwendung eigener Schätzungen der LGD erhalten haben, sollten gemäß Artikel 172 und Artikel 173 der genannten Verordnung innerhalb des Anwendungsbereichs des Ratingsystems, das Gegenstand dieser Erlaubnis ist, jeder nicht ausgefallenen Risikoposition einen LGD-Schätzwert und jeder ausgefallenen Risikoposition eine Schätzwert der LGD in-default und der EL BE zuordnen. Die Institute sollten für alle Fazilitäts-Ratingstufen der gesonderten Risikoeinstufungsskala für Fazilitäten oder für alle Risikopools, die das Ratingsystem umfasst, Schätzungen der LGD vornehmen. Für die LGD-Schätzung sollten die Institute jede ausgefallene Fazilität als einen gesonderten Ausfall behandeln, es sei denn es wurde bei einer einzelnen Fazilität mehr als ein unabhängiger Ausfalle erkannt, und die Ausfälle erfüllen nicht die Bedingungen gemäß Absatz 101.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|