+6.1 General requirements specific to LGD estimation
---+100. Institute, die gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Erlaubnis zur …
---+101. In Bezug auf Ausfälle, die für eine einzelne Fazilität erkannt wurden und bei denen der …
---+102. Die Institute sollten ihre eigenen LGD auf der Grundlage ihrer eigenen Verluste und der …
---+103. Wenn die Institute für den Fall von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft und angekauften …
---+104. Ein LGD-Modell kann verschiedene Methoden umfassen, insbesondere in Bezug auf die …
---+105. Die Institute sollten darlegen können, dass die Methoden, die sie für die LGD-Schätzung …
---+106. Die von dem Institut im Rahmen der LGD-Schätzung verwendeten Methoden, die diesen Methoden …
---+107. Für die LGD-Schätzung sollten die Institute einen RDS verwenden, der die folgenden Punkte …
---+108. Die Institute sollten Informationen über die Ergebnisse der Prozesse zur …
---+109. Der RDS sollte mindestens die folgenden Informationen enthalten: (a) Risikomerkmale in Bezug …
---+110. Gemäß Artikel 229 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die Institute verschiedene …
---+111. Wenn die Institute LGD-Schätzwerte gemäß Artikel 161 Absatz 2 und Artikel 181 Absatz 2 …
---+112. Wenn aggregierte Informationen erfasst und gespeichert werden, sollten die Institute eine …
---+113. Die Institute sollten darlegen, dass sie alle für die Berechnung von direkten und indirekten …
---+114. Die Institute sollten angemessene Schritte ergreifen, um die Herkünfte der Zahlungsströme zu …
---+115. In den folgenden Situationen sollten die Institute die Rückflüsse als aus der Verwertung von …
---+116. Für die Zwecke von Buchstabe (b) von Absatz 115 sollten die Institute den Wert der …
---+117. Die Institute sollten prüfen, ob der Wert der Wiederinbesitznahme den Wert der wieder in …
---+118. In jedem Fall sollte die Wiederinbesitznahme einer Sicherheit zum Zeitpunkt der …
---+119. Jede Veräußerung von Verbindlichkeiten gemäß Buchstabe (d) des Absatzes 115 sollte auf eine …
---+120. Gemäß Buchstabe (f) des Absatzes 115 können die Institute jede sonstige Form der Verwertung …
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6.1 General requirements specific to LGD estimation
6.1.1 LGD estimation methodologies
1. Übersicht
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Regulierung |
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100. Institute, die gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Erlaubnis zur …
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Institute, die gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Erlaubnis zur Verwendung eigener Schätzungen der LGD erhalten haben, sollten gemäß Artikel 172 und Artikel 173 der genannten Verordnung innerhalb des Anwendungsbereichs des Ratingsystems, das Gegenstand dieser Erlaubnis ist, jeder nicht ausgefallenen Risikoposition einen LGD-Schätzwert und jeder ausgefallenen Risikoposition eine Schätzwert der LGD in-default und der EL BE zuordnen. Die Institute sollten für alle Fazilitäts-Ratingstufen der gesonderten Risikoeinstufungsskala für Fazilitäten oder für alle Risikopools, die das Ratingsystem umfasst, Schätzungen der LGD vornehmen. Für die LGD-Schätzung sollten die Institute jede ausgefallene Fazilität als einen gesonderten Ausfall behandeln, es sei denn es wurde bei einer einzelnen Fazilität mehr als ein unabhängiger Ausfalle erkannt, und die Ausfälle erfüllen nicht die Bedingungen gemäß Absatz 101.
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101. In Bezug auf Ausfälle, die für eine einzelne Fazilität erkannt wurden und bei denen der …
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In Bezug auf Ausfälle, die für eine einzelne Fazilität erkannt wurden und bei denen der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Risikoposition wieder der Status als nicht ausgefallene Risikoposition zugewiesen wird, und der anschließenden Klassifizierung als ausgefallene Risikoposition weniger als neun Monate beträgt, sollten die Institute diese Risikopositionen für die Zwecke der LGD-Schätzung so behandeln, als wären sie ab dem ersten Zeitpunkt, in dem sie ausgefallen sind, durchgängig ausgefallen. Die Institute können einen längeren Zeitraum als neun Monate festlegen, in dem zwei aufeinanderfolgende Ausfälle im Rahmen der LGD-Schätzung als ein Ausfall betrachtet werden, wenn dies für die bestimmte Risikopositionsart angemessen ist und die wirtschaftliche Bedeutung des Ausfallerfahrung widerspiegelt.
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102. Die Institute sollten ihre eigenen LGD auf der Grundlage ihrer eigenen Verluste und der …
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Die Institute sollten ihre eigenen LGD auf der Grundlage ihrer eigenen Verluste und der Erfahrungen in der Sicherheitenverwertung schätzen, wie diese in den historischen Daten zu ausgefallenen Risikopositionen widerspiegelt wird. Die Institute können ihre eigenen historischen Daten zu ausgefallenen Risikopositionen mit externen Daten ergänzen. Insbesondere sollten die Institute ihre LGD-Schätzungen nicht nur von den Marktpreisen der Finanzinstrumente ableiten, einschließlich unter anderem marktfähiger Kredite, Anleihen oder Kreditausfallinstrumente, sie können diese Informationen jedoch verwenden, um ihre eigenen historischen Daten zu ergänzen.
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103. Wenn die Institute für den Fall von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft und angekauften …
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Wenn die Institute für den Fall von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft und angekauften Unternehmensforderungen die LGD-Schätzungen gemäß Artikel 161 Absatz 2 und Artikel 181 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von tatsächlichen Verlusten und angemessenen Schätzwerten der PD ableiten, sollten sie sicherstellen, dass: - (a) der Prozess für die Schätzung der Gesamtverluste die Anforderungen gemäß Artikel 179 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt und dass das Ergebnis mit dem Konzept der LGD nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung sowie mit den Anforderungen gemäß Kapitel 6 im Einklang steht, insbesondere mit dem Konzept des wirtschaftlichen Verlusts gemäß Abschnitt 6.3.1;
- (b) der Prozess für die Schätzung der PD die Anforderungen gemäß Artikel 179 und Artikel 180 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Anforderungen gemäß Kapitel 5 erfüllt.
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104. Ein LGD-Modell kann verschiedene Methoden umfassen, insbesondere in Bezug auf die …
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Ein LGD-Modell kann verschiedene Methoden umfassen, insbesondere in Bezug auf die unterschiedlichen Arten von Sicherheiten. Diese Methoden können kombiniert werden, um zu einer LGD für eine gegebene Fazilität zu gelangen.
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105. Die Institute sollten darlegen können, dass die Methoden, die sie für die LGD-Schätzung …
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Die Institute sollten darlegen können, dass die Methoden, die sie für die LGD-Schätzung auswählen, im Hinblick auf ihre Geschäftsfelder und die Risikopositionsarten, für welche die Schätzungen gelten, angemessen sind, und sie sollten in der Lage sein, die diesen Methoden zugrunde liegenden theoretischen Annahmen zu begründen. Die im Rahmen der LGD-Schätzung angewandten Methoden sollten insbesondere mit den von dem Institut übernommenen Inkassorichtlinien und den Richtlinien zur Sicherheitenverwertung und Einbringung im Einklang stehen, und sie sollten mögliche Verwertungsszenarien sowie mögliche Unterschiede der rechtlichen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Jurisdiktionen berücksichtigen.
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106. Die von dem Institut im Rahmen der LGD-Schätzung verwendeten Methoden, die diesen Methoden …
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Die von dem Institut im Rahmen der LGD-Schätzung verwendeten Methoden, die diesen Methoden zugrunde liegenden Annahmen, die Berücksichtigung der Auswirkungen eines Konjunkturabschwungs durch das Institut, die Länge der verwendeten Datenreihen, die Sicherheitsspanne, die individuelle Beurteilung und gegebenenfalls die Auswahl der Risikofaktoren sollten für die Risikopositionsart, auf welche sie angewandt werden, angemessen sein. 6.1.2 Datenanforderungen für die LGD-Schätzung
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107. Für die LGD-Schätzung sollten die Institute einen RDS verwenden, der die folgenden Punkte …
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Für die LGD-Schätzung sollten die Institute einen RDS verwenden, der die folgenden Punkte abdeckt: - (a) alle Ausfälle, die während des historischen Beobachtungszeitraums festgestellt wurden, der gemäß Abschnitt 6.3.2.1 bestimmt wurde;
- (b) alle Daten, die für die Berechnung der tatsächlichen LGD gemäß Abschnitt 6.3.1 notwendig sind;
- (c) relevante Faktoren, die für die sinnvolle Gruppierung der ausgefallenen Risikopositionen verwendet werden können und relevante Verlustfaktoren, einschließlich ihrer Werte zum Zeitpunkt des Ausfalls und mindestens innerhalb des Jahres vor dem Ausfall, soweit diese verfügbar sind.
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108. Die Institute sollten Informationen über die Ergebnisse der Prozesse zur …
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Die Institute sollten Informationen über die Ergebnisse der Prozesse zur Sicherheitenverwertung und Einbringung, einschließlich Rückflüssen und Kosten, in Bezug auf jede einzelne ausgefallene Risikoposition in den RDS einbeziehen. Zu diesem Zweck sollten die Institute einbeziehen: - (a) Informationen über die Ergebnisse von bis zum Stichtag nicht abgeschlossenen Prozess der Sicherheitenverwertung und Einbringung für die LGD-Schätzung;
- (b) Informationen über die Ergebnisse von Prozessen der Sicherheitenverwertung und Einbringung auf Portfolioebene, wenn diese Aggregation der Informationen gerechtfertigt ist und insbesondere für den Fall von indirekten Kosten und des Verkaufs eines Portfolios von Verbindlichkeiten;
- (c) Informationen über externe und in einem Pool zusammengefasste Daten, die für die Schätzung von LGD verwendet werden.
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109. Der RDS sollte mindestens die folgenden Informationen enthalten: (a) Risikomerkmale in Bezug …
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Der RDS sollte mindestens die folgenden Informationen enthalten: - (a) Risikomerkmale in Bezug auf den Schuldner, das Geschäft und das Institut sowie externe Faktoren gemäß Absatz 121, bei denen es sich an den einschlägigen Stichtagen gemäß Absatz 122 um potenzielle Risikofaktoren handelt;
- (b) Zeitpunkt (Datum) des Ausfalls;
- (c) alle eingetretenen Auslöser für einen Ausfall, einschließlich Überfälligkeitsereignissen und der Ereignisse, in Bezug auf eine Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeit, auch nach der Feststellung eines Ausfalls; für den Fall von Risikopositionen, die Gegenstand einer krisenbedingten Restrukturierung sind, der Betrag, der gemäß den EBA-Leitlinien zur Ausfalldefinition berechnet wurde, um den sich die finanzielle Verpflichtung, reduziert hat;
- (d) der ausstehende Betrag der Risikoposition zum Zeitpunkt des Ausfalls, einschließlich Kapitalbetrag, Zinsen und Gebühren;
- (e) die Beträge und der Zeitpunkt der zusätzlichen Inanspruchnahmen nach einem Ausfall;
- (f) die Beträge und der Zeitpunkt von Abschreibungen;
- (g) die Werte von Sicherheiten, die mit der Risikoposition verbunden sind, und gegebenenfalls die Art der Bewertung (wie der Beleihungswert oder der Marktwert gemäß den Definitionen in Nr. 74 und 76 von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), der Zeitpunkt (Datum) der Bewertung, eine Kennzeichnung, ob die Sicherheit veräußert worden ist sowie der Veräußerungspreis;
- (h) Informationen über jede Abhängigkeit zwischen dem Risiko des Schuldners und dem Risiko der Sicherheit oder des Sicherheitengebers;
- (i) die Arten, Beträge und Fälligkeiten von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung, einschließlich der Spezifizierung und Bonität des Sicherheitengebers;
- (j) die Beträge, Zeitpunkte und Quellen von Rückflüssen;
- (k) die Beträge, Zeitpunkte und der Ursprung direkter Kosten, die mit den Prozess der Sicherheitenverwertung und Einbringung verbunden sind;
- (l) eine eindeutige Identifizierung der Art der Beendigung des Prozesses zur Sicherheitenverwertung und Einbringung;
- (m) gegebenenfalls Währungsinkongruenzen zwischen zwei oder mehr der folgenden Elemente: der Währungseinheit, die das Institut für Jahresabschlüsse verwendet, der zugrunde liegenden Verbindlichkeit, allen Besicherungen mit Sicherheitsleistung oder Absicherungen ohne Sicherheitsleistung sowie allen Zahlungsströmen aus der Liquidation von Vermögenswerten des Schuldners;
- (n) Betrag des tatsächlichen Verlusts.
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110. Gemäß Artikel 229 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die Institute verschiedene …
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Gemäß Artikel 229 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die Institute verschiedene Methoden für die Bewertung von Sicherheiten in Form von Immobilien verwenden, einschließlich des Marktwerts oder des Beleihungswerts gemäß den Definitionen in Nr. 74 und 76 von Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung. Wenn die Institute verschiedene Bewertungsansätze für Immobilien verwenden, durch die Risikopositionen besichert werden, die in den Anwendungsbereich eines bestimmten Ratingsystems fallen, sollten sie die Informationen über die Art der Bewertung im RDS erfassen und speichern, und sie sollten diese Informationen bei der LGD-Schätzung und bei der Anwendung der LGD-Schätzwerte einheitlich verwenden.
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111. Wenn die Institute LGD-Schätzwerte gemäß Artikel 161 Absatz 2 und Artikel 181 Absatz 2 …
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Wenn die Institute LGD-Schätzwerte gemäß Artikel 161 Absatz 2 und Artikel 181 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den tatsächlichen Verlusten und geeigneten PD-Schätzungen ableiten, sollten sie einen RDS verwenden, der tatsächliche Verluste aus allen Ausfällen, die während des historischen Beobachtungszeitraums gemäß Abschnitt 6.3.2.1 ermittelt wurden, sowie relevante Verlustfaktoren umfasst.
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112. Wenn aggregierte Informationen erfasst und gespeichert werden, sollten die Institute eine …
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Wenn aggregierte Informationen erfasst und gespeichert werden, sollten die Institute eine geeignete Methode für die Zuordnung von Rückflüssen und Kosten zu einzelnen ausgefallenen Risikopositionen entwickeln, und sie sollten diese Methode über die Risikopositionen und über den Zeitverlauf hinweg einheitlich anwenden. Die Institute sollten in jedem Fall darlegen, dass der Prozess für die Zuordnung von Rückflüssen und Kosten effektiv ist und dass er nicht zu verzerrten LGD-Schätzwerten führt.
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113. Die Institute sollten darlegen, dass sie alle für die Berechnung von direkten und indirekten …
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Die Institute sollten darlegen, dass sie alle für die Berechnung von direkten und indirekten Kosten erforderlichen Informationen in ihren Datenbanken erfassen und speichern. Alle wesentlichen indirekten Kosten sollten den entsprechenden Risikopositionen zugeordnet werden. Der Prozess der Kostenzuordnung sollte auf den gleichen Grundsätzen und Techniken beruhen, welche die Institute für ihre eigenen Kostenrechnungssysteme anwenden. Für die Zwecke der Zuordnung von indirekten Kosten können die Institute Methoden, die auf risikopositionsgewichteten Durchschnittswerten beruhen, oder statistische Methoden, die auf einer repräsentativen Stichprobe der Grundgesamtheit der ausgefallenen Schuldnern oder Fazilitäten beruhen, verwenden.
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114. Die Institute sollten angemessene Schritte ergreifen, um die Herkünfte der Zahlungsströme zu …
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Die Institute sollten angemessene Schritte ergreifen, um die Herkünfte der Zahlungsströme zu ermitteln und diese in angemessener Weise den einzelnen verwerteten Sicherheiten oder verwerteten Absicherungen ohne Sicherheitsleistung, zuzuordnen. Wenn die Herkunft der Zahlungsströme nicht ermittelt werden kann, sollten die Institute klare Richtlinien für die Behandlung und Zuordnung dieser Zahlungsströme aus einer Verwertung festlegen, die nicht zu einer Verzerrung der LGD-Schätzung führen sollten. 6.1.3 Rückflüsse aus Sicherheiten
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115. In den folgenden Situationen sollten die Institute die Rückflüsse als aus der Verwertung von …
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In den folgenden Situationen sollten die Institute die Rückflüsse als aus der Verwertung von Sicherheiten stammend anerkennen: - (a) Die Sicherheit wird vom Schuldner veräußert und der erhaltene Preis wurde für die teilweise oder vollständige Deckung des ausstehenden Betrags der ausgefallenen Verbindlichkeit verwendet;
- (b) die Sicherheit wird von dem Institut oder dem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen im Namen des Instituts wieder in Besitz genommen oder veräußert;
- (c) die Sicherheit wird bei einer öffentlichen Versteigerung des Vermögenswertes aufgrund eines Gerichtsbeschlusses oder in einem ähnlichen Verfahren gemäß dem geltenden Recht veräußert;
- (d) die Verbindlichkeit wird zusammen mit der Sicherheit veräußert, und der Veräußerungspreis der Verbindlichkeit beinhaltet die bestehende Sicherheit;
- (e) für den Fall, dass ein Leasingverhältnis besteht, wird der Leasinggegenstand vom Institut veräußert;
- (f) die Sicherheit wird auf sonstige zulässige Art und Weise gemäß dem geltenden Recht der entsprechenden Jurisdiktion verwertet.
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116. Für die Zwecke von Buchstabe (b) von Absatz 115 sollten die Institute den Wert der …
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Für die Zwecke von Buchstabe (b) von Absatz 115 sollten die Institute den Wert der Wiederinbesitznahme als den Wert bestimmen, um den die Verbindlichkeit des Schuldners infolge der Wiederinbesitznahme der Sicherheit verringert wurde und mit dem die wieder in Besitz genommene Sicherheit als Vermögenswert in der Bilanz des Instituts ausgewiesen wurde. Wenn diese Werte sich voneinander unterscheiden, sollten die Institute den geringeren der beiden als Wert der Wiederinbesitznahme berücksichtigen. Der Wert der Wiederinbesitznahme sollte in Höhe des Rückflusses zum Zeitpunkt der Wiederinbesitznahme berücksichtigt werden, und er sollte in die Berechnung des wirtschaftlichen Verlusts und der tatsächlichen LGD gemäß Abschnitt 6.3.1 einbezogen werden.
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117. Die Institute sollten prüfen, ob der Wert der Wiederinbesitznahme den Wert der wieder in …
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Die Institute sollten prüfen, ob der Wert der Wiederinbesitznahme den Wert der wieder in Besitz genommenen Sicherheit angemessen widerspiegelt und mit allen intern festgelegten Anforderungen in Bezug auf das Sicherheitenmanagement, die Rechtssicherheit und das Risikomanagement im Einklang steht. Wenn die wieder in Besitz genommene Sicherheit die Kriterien für qualitativ hochwertige liquide Aktiva der Stufe 1 gemäß der Definition in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt, können die Institute den Marktwert dieser Sicherheit zum Zeitpunkt der Wiederinbesitznahme direkt als tatsächlichen Rückfluss berücksichtigen. In allen anderen Fällen sollten die Institute einen angemessenen Abschlag auf den Wert der Wiederinbesitznahme anwenden und einen Rückfluss in Höhe des Werts der Wiederinbesitznahme nach Anwendung des angemessenen Abschlags in die Berechnung des wirtschaftlichen Verlusts einbeziehen. Die Institute sollten diesen Abschlag unter Berücksichtigung der folgenden Bedingungen schätzen: - (a) der Abschlag sollte mögliche Fehler bei der Bewertung der Sicherheit zum Zeitpunkt der Wiederinbesitznahme unter Berücksichtigung der Art der Bewertung, die zum Zeitpunkt der Wiederinbesitznahme verfügbar war, des Zeitpunkts ihrer Durchführung und der Liquidität des Marktes für diese Art von Vermögenswert widerspiegeln;
- (b) der Abschlag sollte unter Zugrundelegung der Annahme, dass das Institut die wieder in Besitz genommene Sicherheit an einen unabhängigen Dritten veräußern möchte geschätzt werden. Er sollte den möglichen Preis, der bei einer solchen Veräußerung erzielt werden könnte, die Kosten der Veräußerung und den Diskontierungseffekt für den Zeitraum zwischen der Veräußerung und dem Zeitpunkt der Wiederinbesitznahme unter Berücksichtigung der Liquidität des Marktes für diese Art von Vermögenswert widerspiegeln;
- (c) wenn Beobachtungen in Bezug auf die Wiederinbesitznahmen und die anschließenden Veräußerungen von ähnlichen Arten von Sicherheiten verfügbar sind, sollte die Schätzung des Abschlags auf diese Beobachtungen gestützt werden und regelmäßig Gegenstand von Rückvergleichen sein; zu diesem Zweck sollten die Institute all das Folgende berücksichtigen:
- (i) die Differenz zwischen dem Wert der Wiederinbesitznahme und dem Veräußerungspreis, insbesondere wenn zwischen dem Zeitpunkt der Wiederinbesitznahme und dem Zeitpunkt der Veräußerung keine signifikanten Änderungen des Marktumfeldes und der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eingetreten sind;
- (ii) alle Einnahmen und Kosten in Verbindung mit diesem Vermögenswert, die zwischen dem Zeitpunkt der Wiederinbesitznahme und dem Zeitpunkt der Veräußerung beobachtet wurden;
- (iii) Diskontierungseffekte;
- (iv) die Frage, ob das Institut die Sicherheit mit der Absicht wieder in Besitz genommen hat, diese unverzüglich zu veräußern oder ob eine andere Strategie gewählt wurde;
- (d) wenn keine historischen Beobachtungen bezüglich der Wiederinbesitznahmen und der anschließenden Veräußerungen von ähnlichen Arten von Sicherheiten verfügbar sind, sollte die Schätzung des Abschlags auf eine Einzelfallbewertung gestützt werden, einschließlich einer Analyse des aktuellen Marktumfeldes und der aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen;
- (e) je weniger Daten einem Institut über vorherige Wiederinbesitznahmen zur Verfügung stehen und je weniger liquide der Marktes für eine bestimmte Art von Vermögenswerten ist, desto größer ist die Unsicherheit mit den sich ergebenden Schätzwerten verbundene Unsicherheit, die sich angemessen in der Sicherheitsspanne gemäß Abschnitt 4.4.3 widerspiegeln sollte.
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118. In jedem Fall sollte die Wiederinbesitznahme einer Sicherheit zum Zeitpunkt der …
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In jedem Fall sollte die Wiederinbesitznahme einer Sicherheit zum Zeitpunkt der Wiederinbesitznahme erfasst werden und das Institut nicht daran hindern, den Prozess der Sicherheitenverwertung gemäß Absatz 155 abzuschließen.
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119. Jede Veräußerung von Verbindlichkeiten gemäß Buchstabe (d) des Absatzes 115 sollte auf eine …
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Jede Veräußerung von Verbindlichkeiten gemäß Buchstabe (d) des Absatzes 115 sollte auf eine für die LGD-Schätzung angemessene Art und Weise in die LGD-Schätzung einbezogen werden. Dabei sollten folgende Bedingungen berücksichtigt werden: - (a) wenn Institute im Rahmen ihres Prozesses zur Sicherheitenverwertung regelmäßig Verbindlichkeiten veräußern, sollten sie die Beobachtungen, die sich auf veräußerte Verbindlichkeiten beziehen angemessen im Prozess der Modellentwicklung berücksichtigen;
- (b) wenn Institute im Rahmen ihrer Prozesse zur Sicherheitenverwertung nicht regelmäßig Verbindlichkeiten veräußern und die Zuordnung des Teils des Preises, der sich auf Sicherheiten bezieht, zu aufwendig oder zu unzuverlässig ist, können sie sich entscheiden, diese Beobachtungen im Prozess der Modellentwicklung nicht zu berücksichtigen;
- (c) die Institute sollten Rückflüsse aus Veräußerungen von besicherten Verbindlichkeiten nicht als Rückflüsse behandeln, die ohne die Inanspruchnahme von Sicherheiten realisiert wurden, es sei denn, die Institute können darlegen, dass die Rückflüsse in Verbindung mit diesen Sicherheiten unwesentlich sind;
- (d) auf jeden Fall sollten die Institute alle Beobachtungen, einschließlich der Veräußerungen von Verbindlichkeiten, in die Berechnung des langfristigen Durchschnitts der LGD einbeziehen.
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120. Gemäß Buchstabe (f) des Absatzes 115 können die Institute jede sonstige Form der Verwertung …
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Gemäß Buchstabe (f) des Absatzes 115 können die Institute jede sonstige Form der Verwertung von Sicherheiten festlegen und anerkennen, die für die Arten von Sicherheiten geeignet sind, die das Institut verwendet und die gemäß dem geltenden Recht zulässig sind. Wenn diese anderen Formen der Verwertung von Sicherheiten genutzt werden, sollten die Institute die Tatsache berücksichtigen, dass die Ausgestaltung der Sicherheit möglicherweise variieren kann und dass möglicherweise verschiedene Ausgestaltungen von Sicherheiten mit dem gleichen Vermögenswert verbunden sein können. Wenn sich unterschiedliche Ausgestaltungen von Sicherheiten auf den gleichen Vermögenswert beziehen, die Verwertung einer der Sicherheiten jedoch nicht zu einer Reduzierung des Werts der anderen führt, sollten die Institute diese Sicherheiten im Prozess der LGD-Schätzung als separate Sicherheiten betrachten. Insbesondere sollten die Institute die Ausgestaltung der Sicherheiten, welche ein Recht zur Wiederinbesitznahme oder Veräußerung des Vermögenswerts (wie beispielsweise eine Hypothek) gewähren, sowie die Ausgestaltung der Sicherheiten, welche ein Recht zur Vereinnahmung von Zahlungsströmen aus dem Vermögenswert (wie beispielsweise die Abtretung von Mieten oder Gebühren) gewähren, getrennt erfassen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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