+124. Gemäß Artikel 170 und 181 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die …
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124. Gemäß Artikel 170 und 181 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die …
Gemäß Artikel 170 und 181 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die Institute das Bestehen jeglicher Arten von Sicherheiten, für welche sie interne Anforderungen an das Sicherheitenmanagement, die Rechtssicherheit und das Risikomanagement festgelegt haben, die im Großen und Ganzen mit den Anforderungen gemäß Abschnitt 3 von Kapitel 4, Titel II, Teil 3 der genannten Verordnung im Einklang stehen, im Rahmen ihrer LGD-Schätzungen berücksichtigen. Bei Arten von Sicherheiten, die nicht in Kapitel 4, Titel II, Teil 3 der genannten Verordnung angegeben sind, können die Institute diese Arten von Sicherheiten im Rahmen ihrer LGD-Schätzungen verwenden, wenn ihre Richtlinien und Verfahren in Bezug auf die internen Anforderungen an die Bewertung und Rechtssicherheit dieser Sicherheiten hinsichtlich der betreffenden Sicherheitenart angemessen sind.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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