+6.2 Model development in LGD estimation
---+121. Die Institute sollten potenzielle Risikofaktoren, die für ihre besonderen Gegebenheiten und …
---+122. Die Institute sollten die Risikofaktoren nicht nur zum Zeitpunkt des Ausfalls, sondern auch …
---+123. Die Institute sollten die Risikofaktoren im Rahmen der Anwendung der LGD-Schätzwerte auf die …
---+124. Gemäß Artikel 170 und 181 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die …
---+125. Soweit im Rahmen der LGD-Schätzwerten das Bestehen von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung …
---+126. Die Institute sollten Informationen über die Hauptarten von Sicherheiten, welche im …
---+127. Sicherheiten, welche die Anforderungen gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung …
---+128. Für die LGD-Schätzung können die Institute eine Gruppierung der Arten von Sicherheiten …
---+129. Der von den Instituten entwickelte Ansatz für die Einbeziehung der Wirkung von Sicherheiten in …
---+130. Zur Erfüllung der Anforderung gemäß Artikel 38 der technischen Regulierungsstandards zur …
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6.2 Model development in LGD estimation
6.2.1 Risk drivers
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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121. Die Institute sollten potenzielle Risikofaktoren, die für ihre besonderen Gegebenheiten und …
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Die Institute sollten potenzielle Risikofaktoren, die für ihre besonderen Gegebenheiten und die spezifischen Merkmale der Risikopositionsart, die von dem Ratingsystem abgedeckt werden, relevant sind, ermitteln und analysieren. Potenzielle Risikofaktoren, die von den Instituten analysiert werden, sollten insbesondere umfassen: - (a) Geschäftsbezogene Risikomerkmale, einschließlich der Produktart, der Art der Sicherheit, des geographischen Standorts der Sicherheit, der Absicherungen ohne Sicherheitsleistung, des Rangs, der Beleihungsquote, der Höhe der Risikoposition, der Saisoneffekte und des Verfahrens zur Sicherheitenverwertung und Einbringung ;
- (b) Risikomerkmale in Bezug auf den Schuldner, gegebenenfalls einschließlich der Größe, der Kapitalstruktur, der geographischen Region, der Branche und des Geschäftszweigs;
- (c) Faktoren bezüglich des Instituts, einschließlich der internen Organisation und der internen Governance, relevanter Ereignisse wie Fusionen, und das Bestehen spezieller Einheiten innerhalb der Gruppe, die für die Sicherheitenverwertung und Einbringung zuständig sind;
- (d) externe Faktoren, einschließlich der Zinssätze, des Rechtsrahmens und sonstiger Faktoren, welche die erwartete Dauer des Verfahrens zur Sicherheitenverwertung und Einbringung beeinflussen.
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122. Die Institute sollten die Risikofaktoren nicht nur zum Zeitpunkt des Ausfalls, sondern auch …
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Die Institute sollten die Risikofaktoren nicht nur zum Zeitpunkt des Ausfalls, sondern auch innerhalb eines Zeitraums von mindestens einem Jahr vor dem Ausfall analysieren. Die Institute sollten einen Stichtag für einen Risikofaktor verwenden, der für die Realisierung des entsprechenden Risikos innerhalb des Jahres vor dem Ausfall repräsentativ ist. Bei der Auswahl des geeigneten Stichtages für einen Risikofaktor sollten die Institute dessen Volatilität im Zeitverlauf berücksichtigen. Die Institute sollten diese Methoden auch in Bezug auf den Stichtag für die Bewertung von Sicherheiten anwenden; der Wert einer Sicherheit zum Stichtag sollte nicht die Auswirkungen der Abnahme der Bonität der Risikoposition kurz vor dem Ausfall widerspiegeln.
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123. Die Institute sollten die Risikofaktoren im Rahmen der Anwendung der LGD-Schätzwerte auf die …
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Die Institute sollten die Risikofaktoren im Rahmen der Anwendung der LGD-Schätzwerte auf die gleiche Art und Weise bestimmen oder berechnen, wie sie für die Schätzung der LGD bestimmt oder berechnet werden. 6.2.2 Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten
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124. Gemäß Artikel 170 und 181 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die …
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Gemäß Artikel 170 und 181 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die Institute das Bestehen jeglicher Arten von Sicherheiten, für welche sie interne Anforderungen an das Sicherheitenmanagement, die Rechtssicherheit und das Risikomanagement festgelegt haben, die im Großen und Ganzen mit den Anforderungen gemäß Abschnitt 3 von Kapitel 4, Titel II, Teil 3 der genannten Verordnung im Einklang stehen, im Rahmen ihrer LGD-Schätzungen berücksichtigen. Bei Arten von Sicherheiten, die nicht in Kapitel 4, Titel II, Teil 3 der genannten Verordnung angegeben sind, können die Institute diese Arten von Sicherheiten im Rahmen ihrer LGD-Schätzungen verwenden, wenn ihre Richtlinien und Verfahren in Bezug auf die internen Anforderungen an die Bewertung und Rechtssicherheit dieser Sicherheiten hinsichtlich der betreffenden Sicherheitenart angemessen sind.
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125. Soweit im Rahmen der LGD-Schätzwerten das Bestehen von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung …
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Soweit im Rahmen der LGD-Schätzwerten das Bestehen von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung berücksichtigt wird, sollten die Institute die Kriterien und die Methode festlegen, , um die Sicherheitsleistung in Form von Garantien und Kreditderivaten, welche die Kriterien gemäß Artikel 60 der technischen Regulierungsstandards zur IRB-Bewertungsmethode erfüllen, anzuerkennen und in ihre LGD-Schätzungen einzubeziehen.
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126. Die Institute sollten Informationen über die Hauptarten von Sicherheiten, welche im …
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Die Institute sollten Informationen über die Hauptarten von Sicherheiten, welche im Anwendungsbereich des LGD-Modells verwendet werden, als Risikofaktor oder Segmentierungskriterium berücksichtigen. Die Institute sollten die Hauptarten und sonstige Arten von Sicherheiten, die für die von dem Ratingsystem abgedeckte Risikopositionsart verwendet werden, in ihren internen Richtlinien klar bestimmen, und soweit im Rahmen von LGD-Schätzungen das Bestehen von Sicherheiten berücksichtigt wird, sollten sie sicherstellen, dass die Richtlinien bezüglich des Managements dieser Arten von Sicherheiten der Anforderung gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, entsprechen. Die Institute sollten die Hauptarten von Sicherheiten auf eine Art und Weise festlegen, dass die Zahlungsströme aus den verbleibenden Arten von Sicherheiten nicht zu einer signifikanten Verzerrung der Schätzung von Rückflüssen, die ohne die Verwertung von Sicherheiten realisiert werden, führt.
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127. Sicherheiten, welche die Anforderungen gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung …
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Sicherheiten, welche die Anforderungen gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen, können nicht als Risikofaktor in die LGD-Schätzung einbezogen werden, und die Zahlungsströme aus diesen Sicherheiten sollten so behandelt werden, als wären sie ohne die Verwertung von Sicherheiten generiert worden. Unabhängig von dieser Behandlung im Rahmen der LGD-Schätzung sollten die Institute die Informationen über die Herkunft der Zahlungsströme in Verbindung mit diesen Sicherheiten erfassen und diese Zahlungsströme als mit den entsprechenden Sicherheiten verbundene Zahlungsströme zuordnen. Die Institute sollten die Höhe der Zahlungsströme sowie den Umfang, in welchem die entsprechenden Arten von Sicherheiten verwendet werden, regelmäßig überwachen. Gegebenenfalls sollten die Institute angemessene Anpassungen vornehmen, um Verzerrungen der LGD-Schätzwerten zu vermeiden. 6.2.3 Einbeziehung von Sicherheiten in die LGD-Schätzung
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128. Für die LGD-Schätzung können die Institute eine Gruppierung der Arten von Sicherheiten …
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Für die LGD-Schätzung können die Institute eine Gruppierung der Arten von Sicherheiten vornehmen, die im Hinblick auf Verwertungsmuster, welche sowohl den durchschnittlichen Zeitraum für den Inkassoprozesses als auch die Erlösquoten für diese Arten von Sicherheiten berücksichtigen, homogen sind.
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129. Der von den Instituten entwickelte Ansatz für die Einbeziehung der Wirkung von Sicherheiten in …
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Der von den Instituten entwickelte Ansatz für die Einbeziehung der Wirkung von Sicherheiten in die LGD-Schätzung sollte all die folgenden Bedingungen erfüllen: - (a) Die Institute sollten Verzerrungen vermeiden, die sich daraus ergeben können, dass die mit der Verwertung von Sicherheiten verbundenen Zahlungsströme in die Schätzung der Rückflüsse einbezogen werden, die ohne Inanspruchnahme von Sicherheiten realisiert wurden und umgekehrt;
- (b) wenn die Institute für bestimmte Arten von Sicherheiten separate Erlösquoten schätzen, sollten sie eine Verzerrung vermeiden, die sich daraus ergeben könnte, dass Beobachtungen, bei denen die Risikoposition nur durch einen Teil des Sicherheitenwerts besichert wurde, in die Stichprobe der Schätzung einbezogen werden. Zu diesem Zweck sollten die Institute angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Daten über den Gesamtwert der Sicherheit und den gesamten Veräußerungspreis der Sicherheit zu erhalten, und sie sollten diese Informationen in die Schätzung einbeziehen, soweit sie zur Verfügung stehen;
- (c) wenn die Institute für bestimmte Arten von Sicherheiten separate Erlösquoten schätzen, sollten sie zudem die mit der Verwertung verbundenen direkten Kosten für jede dieser bestimmten Arten von Sicherheiten separat anerkennen und separat in diese Erlösquotenschätzung einbeziehen;
- (d) wenn die Institute für bestimmte Arten von Sicherheiten separate Erlösquoten schätzen, sollten sie alle Rückflüsse aus der Verwertung einer bestimmten Art von Sicherheiten in diese Erlösquotenschätzung einbeziehen, einschließlich der Rückflüsse aus Risikopositionen, bei denen die Verwertung der Sicherheit abgeschlossen, der gesamte Prozess zur Sicherheitenverwertung und Einbringung jedoch noch nicht abgeschlossen ist;
- (e) wenn die gleiche Sicherheit mehrere Risikopositionen abdeckt, sollten die Institute eine geeignete Zuordnungsmethode festlegen, um eine doppelte Erfassung von Sicherheiten zu vermeiden; die Zuordnungsmethode sollte für die LGD-Schätzung und die Anwendung der LGD-Schätzwerten einheitlich sein und mit der für die Rechnungslegung verwendeten Methode vereinbar sein;
- (f) die Schätzungen sollten nicht ausschließlich auf den geschätzten Marktwerten der Sicherheit beruhen, sondern auch die realisierten Rückflüsse aus früheren Verwertungen berücksichtigen und der Tatsache Rechnung tragen, dass die Institute möglicherweise nicht in der Lage sind, rasch auf die Sicherheiten zuzugreifen und sie zu verwerten. Zu diesem Zweck sollten die Institute im Rahmen der Schätzung die historischen Beobachtungen berücksichtigen, bei denen die Sicherheit nicht verwertet werden konnte oder bei denen der Verwertungsprozess länger dauerte als erwartet, da das Institut nicht in der Lage war oder Schwierigkeiten hatte, auf die Sicherheit zuzugreifen oder die Sicherheit zu verwerten. Wenn die Institute die Erlösquoten in Verbindung mit bestimmten Arten von Sicherheiten schätzen, sollten sie den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt des Ausfalls und dem Zeitpunkt, in dem sie die Zahlungsströme in Verbindung mit der Verwertung dieser Arten von Sicherheiten erhalten haben, berücksichtigen, und sie sollten die Beobachtungen in die Schätzung einbeziehen, bei denen die Sicherheit nicht verwertet worden ist, da das Institut nicht in der Lage war, auf die Sicherheit zuzugreifen.;
- (g) die Schätzungen sollten potenzielle Wertminderungen der Sicherheit berücksichtigen, die zwischen dem Zeitpunkt der LGD-Schätzung und der endgültigen Verwertung eintreten, insbesondere die Wertminderungen, die sich aus Änderungen des Marktumfeldes, des Zustands und des Alters der Sicherheit und gegebenenfalls aus Währungsschwankungen ergeben. Wenn es bei den Instituten zu Wertminderungen der Sicherheiten kam und diese bereits in beobachteten Rückflüssen wiedergegeben sind, sollten keine weiteren Anpassungen der LGD-Schätzwerten auf der Grundlage dieser Beobachtungen vorgenommen werden. Wenn sich potenzielle Wertminderungen der Sicherheiten nicht in den historischen Beobachtungen widerspiegeln oder wenn die Institute für die Zukunft weitere, möglicherweise stärkere Minderungen prognostizieren, sollten sie durch eine angemessene Anpassung, die auf den zukunftsgerichteten Erwartungen beruht, in die Quantifizierung der LGD-Schätzungen einbezogen werden. Die LGD-Schätzungen sollten jedoch nicht angepasst werden, um potenzielle Wertsteigerungen der Sicherheiten zu berücksichtigen;
- (h) die Schätzwerte sollten der Grad der Abhängigkeit zwischen dem Risiko des Schuldners und dem Risiko der Wertminderung der Sicherheit sowie die Kosten für die Verwertung der Sicherheit auf konservative Art und Weise berücksichtigt werden.
6.2.4 Homogenität der Fazilitäts-Ratingstufen oder Risikopools
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130. Zur Erfüllung der Anforderung gemäß Artikel 38 der technischen Regulierungsstandards zur …
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Zur Erfüllung der Anforderung gemäß Artikel 38 der technischen Regulierungsstandards zur IRB-Bewertungsmethode sollten die Institute die Homogenität von Risikopositionen, die den gleichen Ratingstufen oder Risikopools zugeordnet werden, auf der Grundlage der Daten im RDS bewerten, und sie sollten insbesondere sicherstellen, dass die Ratingstufen so definiert werden, dass einzelne Ratingstufen in Bezug auf die Verlustmerkmale ausreichend homogen sind.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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