+127. Sicherheiten, welche die Anforderungen gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung …
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127. Sicherheiten, welche die Anforderungen gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung …
Sicherheiten, welche die Anforderungen gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen, können nicht als Risikofaktor in die LGD-Schätzung einbezogen werden, und die Zahlungsströme aus diesen Sicherheiten sollten so behandelt werden, als wären sie ohne die Verwertung von Sicherheiten generiert worden. Unabhängig von dieser Behandlung im Rahmen der LGD-Schätzung sollten die Institute die Informationen über die Herkunft der Zahlungsströme in Verbindung mit diesen Sicherheiten erfassen und diese Zahlungsströme als mit den entsprechenden Sicherheiten verbundene Zahlungsströme zuordnen. Die Institute sollten die Höhe der Zahlungsströme sowie den Umfang, in welchem die entsprechenden Arten von Sicherheiten verwendet werden, regelmäßig überwachen. Gegebenenfalls sollten die Institute angemessene Anpassungen vornehmen, um Verzerrungen der LGD-Schätzwerten zu vermeiden. 6.2.3 Einbeziehung von Sicherheiten in die LGD-Schätzung
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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