+196. Für die Zwecke von Absatz 195(a) sollten die Institute über ein robustes Verfahren für die …

196. Für die Zwecke von Absatz 195(a) sollten die Institute über ein robustes Verfahren für die …

Für die Zwecke von Absatz 195(a) sollten die Institute über ein robustes Verfahren für die Ermittlung aller Mängel hinsichtlich der Umsetzung und Anwendung des Zuordnungsverfahrens verfügen, wobei jeder Mangel zu einer zusätzlichen konservativen Behandlung bei der betroffenen Zuordnung zu einer Ratingstufe oder einem Risikopool führt. Die Institute sollten mindestens die folgenden Auslöser für zusätzliche Konservativität berücksichtigen:

  • (a) fehlende Daten im Anwendungsportfolio;
  • (b) nicht erfolgte Aktualisierungen von Jahresabschlüssen oder der Informationen von Kreditauskunfteien gemäß Absatz 59 Buchstabe h;
  • (c) veraltete Beurteilungen im Anwendungsportfolio; wobei veraltetes Beurteilungen gemäß der Bestimmung in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b der technischen Regulierungsstandards zur IRB-Bewertungsmethode verstanden werden sollte;
  • (d) fehlende Beurteilungen, wobei davon ausgegangen wird, dass eine Risikoposition in den Anwendungsbereich des IRB-Modells fällt, jedoch nicht durch dieses IRB-Modell beurteilt wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/