+8.1 Conservatism in the application of risk parameters
---+195. Für die Zwecke von Artikel 171 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute …
---+196. Für die Zwecke von Absatz 195(a) sollten die Institute über ein robustes Verfahren für die …
---+197. Für die Zwecke von Absatz 195(b) sollten die Institute sicherstellen, dass das Eintreten …
---+198. Die Institute sollten die Gesamtwirkung der ermittelten Mängel und die sich daraus ergebende …
---+199. Für die Zwecke von Absatz 195(c) sollten die Institute die Mängel bezüglich der Umsetzung und …
---+200. Für die Zwecke gemäß Absatz 195(d) sollten die Institute angemessene Leitfäden und Verfahren …

8.1 Conservatism in the application of risk parameters

8.1 Conservatism in the application of risk parameters

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
195. Für die Zwecke von Artikel 171 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute …

Für die Zwecke von Artikel 171 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute ein zusätzliches Maß an Konservativität in Bezug auf die Ergebnisse der Zuordnung der Beurteilung anwenden, wenn Mängel bei der Umsetzung des Modells im IT-System oder im Verfahren für die Zuordnung von Risikoparametern zu Schuldnern oder Fazilitäten im aktuellen Portfolio festgestellt werden (Anwendung von Risikoparametern), insbesondere wenn sich diese Mängel auf Daten beziehen, die im Verfahren für die Zuordnung der Beurteilung verwendet werden. Dies sollte durch die Einführung eines Rahmenkonzepts geschehen, das aus den folgenden Phasen besteht:

  • (a) Ermittlung von Mängeln bei der Umsetzung des Modells im IT-System oder bei der Anwendung von Risikoparametern;
  • (b) Spezifizierung der anzuwendenden Form der Konservativität und Quantifizierung des angemessenen Konservativitätsniveaus;
  • (c) Überwachung der Mängel und deren Korrektur;
  • (d) Dokumentation.
196. Für die Zwecke von Absatz 195(a) sollten die Institute über ein robustes Verfahren für die …

Für die Zwecke von Absatz 195(a) sollten die Institute über ein robustes Verfahren für die Ermittlung aller Mängel hinsichtlich der Umsetzung und Anwendung des Zuordnungsverfahrens verfügen, wobei jeder Mangel zu einer zusätzlichen konservativen Behandlung bei der betroffenen Zuordnung zu einer Ratingstufe oder einem Risikopool führt. Die Institute sollten mindestens die folgenden Auslöser für zusätzliche Konservativität berücksichtigen:

  • (a) fehlende Daten im Anwendungsportfolio;
  • (b) nicht erfolgte Aktualisierungen von Jahresabschlüssen oder der Informationen von Kreditauskunfteien gemäß Absatz 59 Buchstabe h;
  • (c) veraltete Beurteilungen im Anwendungsportfolio; wobei veraltetes Beurteilungen gemäß der Bestimmung in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b der technischen Regulierungsstandards zur IRB-Bewertungsmethode verstanden werden sollte;
  • (d) fehlende Beurteilungen, wobei davon ausgegangen wird, dass eine Risikoposition in den Anwendungsbereich des IRB-Modells fällt, jedoch nicht durch dieses IRB-Modell beurteilt wird.
197. Für die Zwecke von Absatz 195(b) sollten die Institute sicherstellen, dass das Eintreten …

Für die Zwecke von Absatz 195(b) sollten die Institute sicherstellen, dass das Eintreten jeglicher Auslöseereignisse gemäß Absatz 196 dazu führt, dass für die Berechnung von risikogewichteten Positionsbeträgen zusätzliche Konservativität in Bezug auf die Risikoparameter angewandt wird. Wenn mehr als ein Auslöseereignis eintritt, sollte die Schätzung konservativer sein. Die zusätzliche Konservativität in Bezug auf jedes Auslöseereignis sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Unsicherheit der geschätzten Risikoparameter stehen, die der Auslöser einbringt.

198. Die Institute sollten die Gesamtwirkung der ermittelten Mängel und die sich daraus ergebende …

Die Institute sollten die Gesamtwirkung der ermittelten Mängel und die sich daraus ergebende Konservativität auf die Zuverlässigkeit der Zuordnungen zu Ratingstufen oder Risikopools auf Ebene des Portfolios, das von dem einschlägigen Modell abgedeckt wird, betrachten und sicherstellen, dass die Eigenmittelanforderungen nicht durch die Notwendigkeit übermäßiger Anpassungen verzerrt werden.

199. Für die Zwecke von Absatz 195(c) sollten die Institute die Mängel bezüglich der Umsetzung und …

Für die Zwecke von Absatz 195(c) sollten die Institute die Mängel bezüglich der Umsetzung und Anwendung sowie das Maß an zusätzlicher Konservativität, das in Bezug auf diese Mängel angewandt wird, regelmäßig überwachen. Die Institute sollten, wann immer dies möglich ist, Maßnahmen ergreifen, um die ermittelten Mängel zu beheben. Nach seiner Bewertung sollte das Institut einen Plan zur Behebung der Mängel innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens entwickeln, wobei das Ausmaß der Auswirkungen auf die Eigenmittelanforderungen zu berücksichtigen ist.

200. Für die Zwecke gemäß Absatz 195(d) sollten die Institute angemessene Leitfäden und Verfahren …

Für die Zwecke gemäß Absatz 195(d) sollten die Institute angemessene Leitfäden und Verfahren für die Anwendung zusätzlicher Konservativität festlegen, und sie sollten den Prozess dokumentieren, der für die Behebung von Mängeln bezüglich der Umsetzung und Anwendung angewandt wird. Diese Dokumentation sollte mindestens die berücksichtigten Auslöser und die Auswirkungen enthalten, welche die Aktivierung dieser Auslöser auf die endgültige Zuordnung zu einer Ratingstufe oder einem Risikopool, auf die Höhe des Risikoparameters und auf die Eigenmittelanforderungen hatte.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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