+15. Die Kreditinstitute sollten diesen Leitlinien entsprechend ihrer Größe und internen …
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15. Die Kreditinstitute sollten diesen Leitlinien entsprechend ihrer Größe und internen …
Die Kreditinstitute sollten diesen Leitlinien entsprechend ihrer Größe und internen Organisation sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten nachkommen; die Kreditinstitute können insbesondere den Abschnitten 4 und 5 unter Berücksichtigung der Kriterien der Verhältnismäßigkeit gemäß Abschnitt 4 Titel I der EBA-Leitlinien zur internen Governance4 nachkommen. Zudem sollten die Leitlinien verhältnismäßig angewandt werden, wenn das Kreditinstitut von den zuständigen Behörden für Zwecke des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses in die SREP-Kategorie 3 oder 4 eingestuft wurde (entsprechend der Zuweisung von Kategorien in Übereinstimmung mit den EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess5 ). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung dieser Leitlinien bezieht sich insbesondere auf vereinfachte Pflichten in Bezug auf die Operationalisierungs- und Governance-Regelungen zur Unterstützung der Strategien für notleidende Risikopositionen der Kreditinstitute (Abschnitt 5).
4 Leitlinien zur internen Governance gemäß der Richtlinie 2013/36/EU (EBA/GL/2017/11). 5 Beschrieben in Absatz 2.1.1 „Kategorisierung von Instituten“ der Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) (EBA/GL/2014/13).
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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