+15. Die Kreditinstitute sollten diesen Leitlinien entsprechend ihrer Größe und internen …

15. Die Kreditinstitute sollten diesen Leitlinien entsprechend ihrer Größe und internen …

Die Kreditinstitute sollten diesen Leitlinien entsprechend ihrer Größe und internen Organisation sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten nachkommen; die Kreditinstitute können insbesondere den Abschnitten 4 und 5 unter Berücksichtigung der Kriterien der Verhältnismäßigkeit gemäß Abschnitt 4 Titel I der EBA-Leitlinien zur internen Governance4 nachkommen. Zudem sollten die Leitlinien verhältnismäßig angewandt werden, wenn das Kreditinstitut von den zuständigen Behörden für Zwecke des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses in die SREP-Kategorie 3 oder 4 eingestuft wurde (entsprechend der Zuweisung von Kategorien in Übereinstimmung mit den EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess5 ). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung dieser Leitlinien bezieht sich insbesondere auf vereinfachte Pflichten in Bezug auf die Operationalisierungs- und Governance-Regelungen zur Unterstützung der Strategien für notleidende Risikopositionen der Kreditinstitute (Abschnitt 5).


4 Leitlinien zur internen Governance gemäß der Richtlinie 2013/36/EU (EBA/GL/2017/11).

5 Beschrieben in Absatz 2.1.1 „Kategorisierung von Instituten“ der Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) (EBA/GL/2014/13).

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/