+29. Die Institute sollten Folgendes vollumfänglich erfassen und beurteilen: a) Die Größenordnung …

29. Die Institute sollten Folgendes vollumfänglich erfassen und beurteilen: a) Die Größenordnung …

Die Institute sollten Folgendes vollumfänglich erfassen und beurteilen:

  • a) Die Größenordnung und die Ursachen ihrer notleidenden Risikopositionen:
  • i. die Größe und die Entwicklung ihrer NPE-Portfolios in angemessen detaillierter Form, was eine geeignete Zusammenfassung der Risikopositionen erfordert, wie in Abschnitt 5.2.3 beschrieben;
  • ii. Ursachen für Zu- und Abflüsse notleidender Risikopositionen, gegebenenfalls nach Portfolio;
  • iii. sonstige potenzielle Korrelationen und Kausalzusammenhänge.
  • b) Die Ergebnisse der vom Kreditinstitut in der Vergangenheit in Bezug auf notleidende Risikopositionen ergriffenen Maßnahmen:
  • i. Art und Weise der umgesetzten Maßnahmen, einschließlich Stundungsmaßnahmen;
  • ii. die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und diesbezügliche treibende Faktoren.
  • c) Ihre operativen Kapazitäten (Prozesse, Instrumente, Datenqualität, IT/Automatisierung, Mitarbeiter/Fachkompetenz, Entscheidungsfindung, interne Leitlinien und andere für die Umsetzung der Strategie relevante Bereiche) in Bezug auf die verschiedenen Prozessschritte, und zwar u. a.:
  • i. frühzeitige Identifizierung notleidender Risikopositionen;
  • ii. Stundungsmaßnahmen;
  • iii. Wertminderungen und Abschreibungen;
  • iv. Bewertung von Sicherheiten;
  • v. Verwertung, gerichtliche Verfahren und Zwangsvollstreckungen;
  • vi. Verwaltung von in Besitz genommenen Vermögenswerten (Rettungserwerben), sofern relevant;
  • vii. Berichterstattung über und Überwachung von notleidenden Risikopositionen und der Wirksamkeit von NPE-Abwicklungslösungen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/