+4.2.1 Interne Kapazitäten/Selbsteinschätzung
---+28. Die Kreditinstitute sollen eine umfassende Selbsteinschätzung durchführen, um die tatsächliche …
---+29. Die Institute sollten Folgendes vollumfänglich erfassen und beurteilen: a) Die Größenordnung …
---+30. Die Kreditinstitute sollten jährlich eine eingehende Selbsteinschätzung durchführen, die …
---+31. Die Kreditinstitute sollten das Leitungsorgan des Instituts und die zuständige Behörde über das …
---+32. Die Kreditinstitute sollten die regelmäßige Einholung von Meinungen von Sachverständigen der …
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4.2.1 Interne Kapazitäten/Selbsteinschätzung
4.2.1 Interne Kapazitäten/Selbsteinschätzung
1. Übersicht
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Regulierung |
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28. Die Kreditinstitute sollen eine umfassende Selbsteinschätzung durchführen, um die tatsächliche …
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Die Kreditinstitute sollen eine umfassende Selbsteinschätzung durchführen, um die tatsächliche Situation und die intern zu ergreifenden Schritte zu beurteilen, die erforderlich sind, um Lücken bei den internen Kapazitäten zur Steuerung notleidender Risikopositionen zu schließen.
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29. Die Institute sollten Folgendes vollumfänglich erfassen und beurteilen: a) Die Größenordnung …
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Die Institute sollten Folgendes vollumfänglich erfassen und beurteilen: - a) Die Größenordnung und die Ursachen ihrer notleidenden Risikopositionen:
- i. die Größe und die Entwicklung ihrer NPE-Portfolios in angemessen detaillierter Form, was eine geeignete Zusammenfassung der Risikopositionen erfordert, wie in Abschnitt 5.2.3 beschrieben;
- ii. Ursachen für Zu- und Abflüsse notleidender Risikopositionen, gegebenenfalls nach Portfolio;
- iii. sonstige potenzielle Korrelationen und Kausalzusammenhänge.
- b) Die Ergebnisse der vom Kreditinstitut in der Vergangenheit in Bezug auf notleidende Risikopositionen ergriffenen Maßnahmen:
- i. Art und Weise der umgesetzten Maßnahmen, einschließlich Stundungsmaßnahmen;
- ii. die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und diesbezügliche treibende Faktoren.
- c) Ihre operativen Kapazitäten (Prozesse, Instrumente, Datenqualität, IT/Automatisierung, Mitarbeiter/Fachkompetenz, Entscheidungsfindung, interne Leitlinien und andere für die Umsetzung der Strategie relevante Bereiche) in Bezug auf die verschiedenen Prozessschritte, und zwar u. a.:
- i. frühzeitige Identifizierung notleidender Risikopositionen;
- ii. Stundungsmaßnahmen;
- iii. Wertminderungen und Abschreibungen;
- iv. Bewertung von Sicherheiten;
- v. Verwertung, gerichtliche Verfahren und Zwangsvollstreckungen;
- vi. Verwaltung von in Besitz genommenen Vermögenswerten (Rettungserwerben), sofern relevant;
- vii. Berichterstattung über und Überwachung von notleidenden Risikopositionen und der Wirksamkeit von NPE-Abwicklungslösungen.
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30. Die Kreditinstitute sollten jährlich eine eingehende Selbsteinschätzung durchführen, die …
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Die Kreditinstitute sollten jährlich eine eingehende Selbsteinschätzung durchführen, die mindestens die in Absatz 29 aufgeführten Positionen umfasst, um Stärken, bedeutsame Lücken sowie Bereiche zu ermitteln, in denen Verbesserungen erforderlich sind, um die Ziele zum Abbau der notleidenden Risikopositionen zu erreichen.
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31. Die Kreditinstitute sollten das Leitungsorgan des Instituts und die zuständige Behörde über das …
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Die Kreditinstitute sollten das Leitungsorgan des Instituts und die zuständige Behörde über das Ergebnis der eingehenden Selbsteinschätzung informieren.
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32. Die Kreditinstitute sollten die regelmäßige Einholung von Meinungen von Sachverständigen der …
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Die Kreditinstitute sollten die regelmäßige Einholung von Meinungen von Sachverständigen der Risikomanagement- und der Kontrollfunktion des Instituts oder von externen Quellen zu ihren operativen Kapazitäten zur Steuerung notleidender Risikopositionen in Betracht ziehen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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