+130. Bei jeder Stundungsmaßnahme sollte vertraglich sichergestellt sein, dass das Kreditinstitut …

130. Bei jeder Stundungsmaßnahme sollte vertraglich sichergestellt sein, dass das Kreditinstitut …

Bei jeder Stundungsmaßnahme sollte vertraglich sichergestellt sein, dass das Kreditinstitut berechtigt ist, die vereinbarten Stundungsmaßnahmen zu überprüfen, falls sich die Situation des Kreditnehmers verbessert und somit günstigere Konditionen für das Kreditinstitut (bezüglich der Stundung oder der ursprünglichen Vertragsbedingungen) durchgesetzt werden können; dazu sollten aus dem Vertrag die spezifischen Änderungen hervorgehen, die infolge spezifischer Verbesserungen der Situation des Kreditnehmers auf die Stundungsmaßnahme anzuwenden sind. Im Hinblick auf Kreditnehmer, die die Stundungsvereinbarung nicht erfüllen sollten die Kreditinstitute erwägen, strenge Konsequenzen – wie z. B. eine Bedingung zur Bereitstellung zusätzlicher Sicherheiten – in die Vertragsbedingungen aufzunehmen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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