+6.1 Stundungsmaßnahmen und ihre Tragfähigkeit
---+127. Kreditinstitute sollten eine Kombination verschiedener Stundungsmaßnahmen in Erwägung ziehen …
---+128. Die Kreditinstitute sollten Stundungsmaßnahmen mit einer Dauer von weniger als zwei Jahren …
---+129. Die Kreditinstitute sollten Stundungsmaßnahmen mit einer Dauer von höchstens zwei Jahren (und …
---+130. Bei jeder Stundungsmaßnahme sollte vertraglich sichergestellt sein, dass das Kreditinstitut …
---+6.1.1 Tragfähige und nicht tragfähige Stundungsmaßnahmen
------+131. Die Kreditinstitute sollten zwischen tragfähigen Stundungsmaßnahmen, die zur Verringerung der …
------+132. Die Kreditinstitute sollten bei der Bewertung der Tragfähigkeit von Stundungsmaßnahmen die …
------+133. Bei der Tragfähigkeitsprüfung sollten die finanziellen Merkmale des Kreditnehmers und die zu …

6.1 Stundungsmaßnahmen und ihre Tragfähigkeit

6.1 Stundungsmaßnahmen und ihre Tragfähigkeit

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
127. Kreditinstitute sollten eine Kombination verschiedener Stundungsmaßnahmen in Erwägung ziehen …

Kreditinstitute sollten eine Kombination verschiedener Stundungsmaßnahmen in Erwägung ziehen, die sowohl kurzfristige als auch langfristige Maßnahmen umfasst, die der Art und der Laufzeit der Kredite angemessen sind. Die Kreditinstitute sollten die in Anhang 5 enthaltene Liste der möglichen Stundungsmaßnahmen in Betracht ziehen.

128. Die Kreditinstitute sollten Stundungsmaßnahmen mit einer Dauer von weniger als zwei Jahren …

Die Kreditinstitute sollten Stundungsmaßnahmen mit einer Dauer von weniger als zwei Jahren (ein Jahr bei Projektfinanzierungen und dem Bau von Gewerbeimmobilien) anwenden, wenn diese Maßnahmen nicht die Bereinigung der ausstehenden Rückstände unterstützen, es sei denn, diese Maßnahmen werden mit Stundungsmaßnahmen mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren kombiniert.

129. Die Kreditinstitute sollten Stundungsmaßnahmen mit einer Dauer von höchstens zwei Jahren (und …

Die Kreditinstitute sollten Stundungsmaßnahmen mit einer Dauer von höchstens zwei Jahren (und gegebenenfalls andere Stundungsmaßnahmen) in Betracht ziehen, wenn der Kreditnehmer die folgenden Kriterien erfüllt:

  • a) Er ist von einem identifizierbaren Ereignis betroffen, das zu vorübergehenden Liquiditätsengpässen geführt hat. Dieses Ereignis ist formell nachzuweisen, wobei anhand bestimmter Nachweise zu belegen ist, dass sich die Einkommenssituation des Kreditnehmers kurzfristig vollständig oder nahezu vollständig erholen wird oder dass das Kreditinstitut zu dem Schluss gekommen ist, dass eine langfristige Stundungslösung aufgrund einer vorübergehenden finanziellen Unsicherheit allgemeiner oder kreditnehmerspezifischer Art nicht möglich ist. Die Form des für diesen Zweck zu erbringenden Nachweises sollte der Art, der Laufzeit und dem Betrag des betreffenden Kredits entsprechen.
  • b) Der Kreditnehmer hat vor dem Vorfall seine vertraglichen Pflichten erfüllt.
  • c) Der Kreditnehmer hat klar seine Bereitschaft zur Kooperation mit dem Kreditinstitut gezeigt.
130. Bei jeder Stundungsmaßnahme sollte vertraglich sichergestellt sein, dass das Kreditinstitut …

Bei jeder Stundungsmaßnahme sollte vertraglich sichergestellt sein, dass das Kreditinstitut berechtigt ist, die vereinbarten Stundungsmaßnahmen zu überprüfen, falls sich die Situation des Kreditnehmers verbessert und somit günstigere Konditionen für das Kreditinstitut (bezüglich der Stundung oder der ursprünglichen Vertragsbedingungen) durchgesetzt werden können; dazu sollten aus dem Vertrag die spezifischen Änderungen hervorgehen, die infolge spezifischer Verbesserungen der Situation des Kreditnehmers auf die Stundungsmaßnahme anzuwenden sind. Im Hinblick auf Kreditnehmer, die die Stundungsvereinbarung nicht erfüllen sollten die Kreditinstitute erwägen, strenge Konsequenzen – wie z. B. eine Bedingung zur Bereitstellung zusätzlicher Sicherheiten – in die Vertragsbedingungen aufzunehmen.

6.1.1 Tragfähige und nicht tragfähige Stundungsmaßnahmen

6.1.1 Tragfähige und nicht tragfähige Stundungsmaßnahmen

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/