+138. Die Kreditinstitute sollten die Wirksamkeit der gewährten Stundungsmaßnahmen überwachen. Diese …

138. Die Kreditinstitute sollten die Wirksamkeit der gewährten Stundungsmaßnahmen überwachen. Diese …

Die Kreditinstitute sollten die Wirksamkeit der gewährten Stundungsmaßnahmen überwachen. Diese Überwachung sollte den Erfolgsgrad der Stundungsmaßnahme abbilden und aufzeigen, ob die geänderten vertraglichen Pflichten des Kreditnehmers eingehalten werden und die Forderung bedient wird. Es sollten folgende Messgrößen nach Portfolio und nach Art der Stundungsmaßnahmen verwendet werden:

  • a) Gesundungsquote von Stundungen und Quote der wieder als notleidend eingestuften Risikopositionen: Die Kreditinstitute sollten eine Analyse nach Zeitbändern durchführen und das Verhalten der gestundeten Risikopositionen ab dem Änderungsdatum überwachen, um die Gesundungsquote zu ermitteln. Diese Analyse sollte separat für Risikopositionen, bei denen eine Gesundung mit und ohne Stundungsmaßnahmen erreicht wurde, durchgeführt werden.
  • b) Zahlungseingangsrate: Die Kreditinstitute sollten die Zahlungseingänge aus gestundeten Risikopositionen überwachen.
  • c) Abschreibungen: Wenn die Gewährung einer Stundungsmaßnahme zu einer teilweisen Abschreibung führt, sollten die Kreditinstitute diese Risikopositionen durch Abgleich mit einem genehmigten Verlustbudget erfassen und überwachen. Der Nettobarwertverlust, der mit der Entscheidung zur Abschreibung einer uneinbringlichen Forderung verbunden ist, sollte überwacht werden, indem er der Gesundungsquote gegenübergestellt wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/