+6.2.2 Effizienz und Wirksamkeit von Stundungsmaßnahmen
---+136. Die Kreditinstitute sollten die Qualität von Stundungsmaßnahmen überwachen, um …
---+137. Die Kreditinstitute sollten die Effizienz des Prozesses für die Gewährung von …
---+138. Die Kreditinstitute sollten die Wirksamkeit der gewährten Stundungsmaßnahmen überwachen. Diese …
---+139. Die Kreditinstitute sollten Indikatoren für Stundungsmaßnahmen im Rahmen der Überwachung nach …

6.2.2 Effizienz und Wirksamkeit von Stundungsmaßnahmen

6.2.2 Effizienz und Wirksamkeit von Stundungsmaßnahmen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
136. Die Kreditinstitute sollten die Qualität von Stundungsmaßnahmen überwachen, um …

Die Kreditinstitute sollten die Qualität von Stundungsmaßnahmen überwachen, um sicherzustellen, dass sie nicht zu der verspäteten Einschätzung führen, dass die Forderung uneinbringlich ist. Sowohl Stundungsmaßnahmen in Bezug auf nicht notleidende als auch in Bezug auf notleidende Forderungen sollten unter die Überwachung fallen, wobei eine Unterscheidung nach Art der Stundungsmaßnahmen und der Portfolios erfolgen sollte.

137. Die Kreditinstitute sollten die Effizienz des Prozesses für die Gewährung von …

Die Kreditinstitute sollten die Effizienz des Prozesses für die Gewährung von Stundungsmaßnahmen bemessen und die Dauer des Entscheidungsfindungsprozesses und die Volumina der Stundungsmaßnahmen auf jeder Stufe des Gewährungsprozesses überwachen.

138. Die Kreditinstitute sollten die Wirksamkeit der gewährten Stundungsmaßnahmen überwachen. Diese …

Die Kreditinstitute sollten die Wirksamkeit der gewährten Stundungsmaßnahmen überwachen. Diese Überwachung sollte den Erfolgsgrad der Stundungsmaßnahme abbilden und aufzeigen, ob die geänderten vertraglichen Pflichten des Kreditnehmers eingehalten werden und die Forderung bedient wird. Es sollten folgende Messgrößen nach Portfolio und nach Art der Stundungsmaßnahmen verwendet werden:

  • a) Gesundungsquote von Stundungen und Quote der wieder als notleidend eingestuften Risikopositionen: Die Kreditinstitute sollten eine Analyse nach Zeitbändern durchführen und das Verhalten der gestundeten Risikopositionen ab dem Änderungsdatum überwachen, um die Gesundungsquote zu ermitteln. Diese Analyse sollte separat für Risikopositionen, bei denen eine Gesundung mit und ohne Stundungsmaßnahmen erreicht wurde, durchgeführt werden.
  • b) Zahlungseingangsrate: Die Kreditinstitute sollten die Zahlungseingänge aus gestundeten Risikopositionen überwachen.
  • c) Abschreibungen: Wenn die Gewährung einer Stundungsmaßnahme zu einer teilweisen Abschreibung führt, sollten die Kreditinstitute diese Risikopositionen durch Abgleich mit einem genehmigten Verlustbudget erfassen und überwachen. Der Nettobarwertverlust, der mit der Entscheidung zur Abschreibung einer uneinbringlichen Forderung verbunden ist, sollte überwacht werden, indem er der Gesundungsquote gegenübergestellt wird.
139. Die Kreditinstitute sollten Indikatoren für Stundungsmaßnahmen im Rahmen der Überwachung nach …

Die Kreditinstitute sollten Indikatoren für Stundungsmaßnahmen im Rahmen der Überwachung nach aussagekräftigen Kriterien aufschlüsseln, beispielsweise nach der Art und Länge der Zahlungsrückstände, der Art der Risikoposition, der Wahrscheinlichkeit einer Erholung, dem Volumen der Risikopositionen oder dem Gesamtbetrag der Risikopositionen gegenüber demselben Kreditnehmer oder verbundenen Kunden und der Zahl der Stundungslösungen, die in der Vergangenheit zur Anwendung kamen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/