+7.1 Kriterium der Überfälligkeit
---+147. Die Kreditinstitute sollten Risikopositionen in Übereinstimmung mit Abschnitt 4 der …

7.1 Kriterium der Überfälligkeit

7.1 Kriterium der Überfälligkeit

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
147. Die Kreditinstitute sollten Risikopositionen in Übereinstimmung mit Abschnitt 4 der …

Die Kreditinstitute sollten Risikopositionen in Übereinstimmung mit Abschnitt 4 der EBA-Leitlinien zur Anwendung der Ausfalldefinition28 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission bezüglich der Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten als überfällig ausweisen.29


28 Leitlinien zur Anwendung der Ausfalldefinition gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (EBA/GL/2016/07).

29 Delegierte Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten (ABl. L 32, 6.2.2018, S. 1).

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/