+7. Erfassung von notleidenden Risikopositionen
---+145. Die Kreditinstitute sollten in ihrem Risikomanagement die in Anhang V zur …
---+146. In diesem Abschnitt werden die zentralen Elemente für die Governance und Ablauforganisation in …
---+7.1 Kriterium der Überfälligkeit
------+147. Die Kreditinstitute sollten Risikopositionen in Übereinstimmung mit Abschnitt 4 der …
---+7.2 Hinweise für die Unwahrscheinlichkeit des Begleichens von Risikopositionen
------+148. Die Kreditinstitute sollten Risikopositionen als „unlikely to pay“ ausweisen (d. h. es als …
------+149. Die Kreditinstitute sollten die Rückzahlungsfähigkeit der Kreditnehmer überwachen. Bei …
---+7.3 Stundung und Status „notleidend“/„nicht notleidend“
------+7.3.1 Stundung
---------+150. Für die Durchführung von Stundungsmaßnahmen sollten die Kreditinstitute in der Lage sein …
---------+151. Grundlage für die Beurteilung von finanziellen Schwierigkeiten eines Kreditnehmers sollte …
---------+152. Risikopositionen sollten nicht als gestundet eingestuft werden, wenn Zugeständnisse gegenüber …
---------+153. Die Gewährung neuer Konditionen wie zum Beispiel eines neuen Zinssatzes, der günstiger ist als …
---------+154. Kreditnehmer können verlangen, dass die Konditionen ihrer Kreditverträge geändert werden, ohne …
------+7.3.2 Einstufung von gestundeten Risikopositionen als notleidend
---------+155. Kreditinstitute, die Stundungsmaßnahmen auf nicht notleidende Risikopositionen anwenden …
---------+156. Bei der Beurteilung, ob gestundete Risikopositionen als notleidend eingestuft werden sollten …
------+7.3.3 Gesundung/Aufhebung des Status „notleidend“
---------+157. Die Kreditinstitute sollten notleidende Risikopositionen, einschließlich gestundeter …
---------+158. Die von den Kreditinstituten eingeführten Richtlinien zur Neueinstufung von notleidenden …
---------+159. Darüber hinaus sollte ein Kreditinstitut in Fällen, in denen es andere Risikopositionen …
---------+160. Gibt es Vertragsbedingungen, nach denen die Rückzahlungsfrist verlängert wird, beispielweise …
------+7.3.4 Einstufung von Risikopositionen als nicht notleidende gestundete Risikopositionen
---------+161. Sobald gestundete Risikopositionen als nicht notleidend eingestuft werden, sei es, weil sie …
---------+162. Die Richtlinien der Kreditinstitute zur Identifizierung nicht notleidender gestundeter …
---------+163. In Übereinstimmung mit Absatz 260 in Anhang V zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 …
---+7.4 Einheitliche Anwendung der Definition von „notleidend“
------+164. Die Kreditinstitute sollten angemessene Mechanismen und Verfahren in Übereinstimmung mit …
------+165. Die Richtlinien der Kreditinstitute sollten die einheitliche Behandlung von einzelnen Kunden …
------+166. In Übereinstimmung mit den EBA-Leitlinien zur Ausfalldefinition sollten die Kreditinstitute …
|
7. Erfassung von notleidenden Risikopositionen
7. Erfassung von notleidenden Risikopositionen
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|