+155. Kreditinstitute, die Stundungsmaßnahmen auf nicht notleidende Risikopositionen anwenden …
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155. Kreditinstitute, die Stundungsmaßnahmen auf nicht notleidende Risikopositionen anwenden …
Kreditinstitute, die Stundungsmaßnahmen auf nicht notleidende Risikopositionen anwenden, sollten prüfen, ob die Risikopositionen aufgrund dieser Maßnahmen umzugliedern und als notleidend einzustufen sind. Die Gewährung von Stundungsmaßnahmen auf notleidende Risikopositionen führt nicht zur Aufhebung ihres notleidenden Status: Die Forderungen sollten nach Gewährung der Stundungsmaßnahmen weiterhin während mindestens eines Jahres des Gesundungszeitraums gemäß Anhang V zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission und Abschnitt 7.3.3 als notleidend eingestuft bleiben.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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