+155. Kreditinstitute, die Stundungsmaßnahmen auf nicht notleidende Risikopositionen anwenden …

155. Kreditinstitute, die Stundungsmaßnahmen auf nicht notleidende Risikopositionen anwenden …

Kreditinstitute, die Stundungsmaßnahmen auf nicht notleidende Risikopositionen anwenden, sollten prüfen, ob die Risikopositionen aufgrund dieser Maßnahmen umzugliedern und als notleidend einzustufen sind. Die Gewährung von Stundungsmaßnahmen auf notleidende Risikopositionen führt nicht zur Aufhebung ihres notleidenden Status: Die Forderungen sollten nach Gewährung der Stundungsmaßnahmen weiterhin während mindestens eines Jahres des Gesundungszeitraums gemäß Anhang V zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission und Abschnitt 7.3.3 als notleidend eingestuft bleiben.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/