+159. Darüber hinaus sollte ein Kreditinstitut in Fällen, in denen es andere Risikopositionen …
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159. Darüber hinaus sollte ein Kreditinstitut in Fällen, in denen es andere Risikopositionen …
Darüber hinaus sollte ein Kreditinstitut in Fällen, in denen es andere Risikopositionen gegenüber einem Schuldner hat, die nicht Gegenstand einer Stundungsmaßnahme sind, die Auswirkungen und die vertragsgemäße Bedienung dieser Risikopositionen berücksichtigen, wenn es beurteilt, inwiefern der Kreditnehmer in der Lage ist, die für die Zeit nach der Stundung ausgehandelten Konditionen zu erfüllen. Die Berücksichtigung von Rückständen sollte nicht zu einer Änderung des Status „notleidend“ im Sinne von Anhang V zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission führen, und es sollten ausschließlich Risikopositionen, auf die Stundungsmaßnahmen angewandt wurden, als gestundete Risikopositionen identifiziert werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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